Abgabenordnung
| Fünfter Teil - Erhebungsverfahren (§§ 218 - 248) |
| Dritter Abschnitt - Sicherheitsleistung (§§ 241 - 248) |
1Andere als die in § 241 bezeichneten Sicherheiten kann die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen annehmen. 2Vorzuziehen sind Vermögensgegenstände, die größere Sicherheit bieten oder bei Eintritt auch außerordentlicher Verhältnisse ohne erhebliche Schwierigkeit und innerhalb angemessener Frist verwertet werden können.
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Rechtsprechung zu § 245 AO
6 Entscheidungen zu § 245 AO in unserer Datenbank:
- FG Münster, 21.06.2021 - 10 V 473/21
Steuerpflichtige Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen
- FG Münster, 06.06.2024 - 5 K 1179/23
Erwerb eines Pfandrechts an der Forderung auf Rückerstattung der hinterlegten ...
- FG Münster, 06.06.2024 - K 1179/23
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.02.2009 - 4 M 29/09
Zur Festsetzung einer Sicherheitsleistung gem. § 361 Abs. 3 Satz 3 AO im Rahmen ...
- BFH, 04.04.1978 - VII R 71/77
Besteuerungsgrundlage - Steuerhaftungsbescheid - Rechtmäßigkeit - ...
- BFH, 19.08.1987 - V B 56/85
Ernstliche Zweifelhaftigkeit - Umsatzsteuer - Sicherheitsleistung - ...
Querverweise
Auf § 245 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)