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Abgabenordnung
| Fünfter Teil - Erhebungsverfahren (§§ 218 - 248) |
| Dritter Abschnitt - Sicherheitsleistung (§§ 241 - 248) |
Zitiervorschläge
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1Die Sicherheitsleistung durch Verpfändung von Wertpapieren nach § 241 Abs. 1 Nr. 2 ist nur zulässig, wenn der Verwahrer die Gewähr für die Umlauffähigkeit übernimmt. 2Die Übernahme dieser Gewähr umfasst die Haftung dafür,
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Rechtsprechung zu § 243 AO
Querverweise
Auf § 243 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Erhebungsverfahren
- Sicherheitsleistung
- § 247 (Austausch von Sicherheiten)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)