Abgabenordnung
| Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
| Zweiter Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 259 - 327) |
| 4. Unterabschnitt - Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§§ 322 - 323) |
1Ist nach § 322 eine Sicherungshypothek, eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug eingetragen worden, so bedarf es zur Zwangsversteigerung aus diesem Recht nur dann eines Duldungsbescheids, wenn nach der Eintragung dieses Rechts ein Eigentumswechsel eingetreten ist. 2Satz 1 gilt sinngemäß für die Zwangsverwaltung aus einer nach § 322 eingetragenen Sicherungshypothek.
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Rechtsprechung zu § 323 AO
33 Entscheidungen zu § 323 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 06.08.2024 - VII R 32/22
Erlass eines Duldungsbescheids nach Restschuldbefreiung des Steuerschuldners
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 23.08.2022 - 13 K 18/21
Erlass eines Duldungsbescheids aufgrund einer Zwangssicherungshypothek
- FG Niedersachsen, 23.08.2022 - 13 K 18/21
- BGH, 28.09.2023 - V ZB 16/23
Elektronischer Rechtsverkehr: Erforderlichkeit eines Dienstsiegels bei ...
- AG Syke, 04.03.2026 - 35 K 27/24
Zum Verhältnis von § 765a ZPO und § 258 AO
- BGH, 23.06.2021 - VII ZB 37/20
A) Die Anordnung der Zwangsversteigerung aufgrund einer nach § 867 Abs. 1 ZPO auf ...
- BGH, 15.07.2021 - V ZB 130/19
Zwangsversteigerungssache in Brandenburg: Einstweilige Einstellung der ...
- VG Meiningen, 22.02.2023 - 5 K 1279/20
Vollstreckung in den Auskehrerlös nach Eintragung einer (letztrangigen) ...
- BVerwG, 07.02.2014 - 8 B 39.13
Klärungsbedürftigkeit der Beendigung der Zwangsvollstreckung durch die Eintragung ...
- BVerwG, 07.02.2014 - 8 B 42.13
Klärungsbedürftigkeit der Beendigung der Zwangsvollstreckung durch die Eintragung ...
- VG Cottbus, 11.06.2009 - 6 L 323/08
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Pfändung von Sozialleistungen (Altersrente) - ...
Querverweise
Auf § 323 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung verpflichten
- § 15 (Beitreibung)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund) (VwVG)
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- § 5 (Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften)