Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Sechster Teil - Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung (§§ 179 - 240) |
Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 182 - 221) |
Erster Unterabschnitt - Kapitalerhöhung gegen Einlagen (§§ 182 - 191) |
(1) 1Von einer Prüfung der Sacheinlage (§ 183 Abs. 3) kann unter den Voraussetzungen des § 33a abgesehen werden. 2Wird hiervon Gebrauch gemacht, so gelten die folgenden Absätze.
(2) 1Der Vorstand hat das Datum des Beschlusses über die Kapitalerhöhung sowie die Angaben nach § 37a Abs. 1 und 2 in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. 2Die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals darf nicht in das Handelsregister eingetragen werden vor Ablauf von vier Wochen seit der Bekanntmachung.
(3) 1Liegen die Voraussetzungen des § 33a Abs. 2 vor, hat das Amtsgericht auf Antrag von Aktionären, die am Tag der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung gemeinsam fünf vom Hundert des Grundkapitals hielten und am Tag der Antragstellung noch halten, einen oder mehrere Prüfer zu bestellen. 2Der Antrag kann bis zum Tag der Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals (§ 189) gestellt werden. 3Das Gericht hat vor der Entscheidung über den Antrag den Vorstand zu hören. 4Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde gegeben.
(4) Für das weitere Verfahren gelten § 33 Abs. 4 und 5, die §§ 34, 35 entsprechend.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30.07.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2009 | Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie | 30.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 183a AktG
4 Entscheidungen zu § 183a AktG in unserer Datenbank:
- KG, 12.10.2015 - 22 W 77/15
Handelsregistersache: Überprüfung des im Rahmen der Sachkapitalerhöhung einer ...
- KG, 05.05.2022 - 22 W 6/22
Verfahren auf gerichtliche Bestellung eines Prüfers bei einer Kapitalerhöhung mit ...
- KG, 22.05.2017 - 12 U 16/14
Anforderungen an die Haftung eines Sachkapitalerhöhungsprüfers
Querverweise
Auf § 183a AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 111a (Geschäfte mit nahestehenden Personen)
- Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Allgemeines
- § 246a (Freigabeverfahren)
- Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
- § 399 (Falsche Angaben)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Spaltung
- Besondere Vorschriften
- Spaltung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
- § 142 (Spaltung mit Kapitalerhöhung; Spaltungsbericht)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
- Begriffsbestimmung
- § 375 (Unternehmensrechtliche Verfahren)
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Notarkosten
- Wertvorschriften
- Beurkundung
- § 105 (Anmeldung zu bestimmten Registern)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
- § 41a (Geschäftswert bei Anmeldungen zum Handelsregister)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Offene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
- § 108 (Rechtsform, anwendbare Vorschriften)