Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Sechster Teil - Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung (§§ 179 - 240) |
| Dritter Abschnitt - Maßnahmen der Kapitalherabsetzung (§§ 222 - 240) |
| Dritter Unterabschnitt - Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien. Ausnahme für Stückaktien (§§ 237 - 239) |
(1) 1Der Vorstand hat die Durchführung der Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine durch die Satzung angeordnete Zwangseinziehung handelt.
(2) Anmeldung und Eintragung der Durchführung der Herabsetzung können mit Anmeldung und Eintragung des Beschlusses über die Herabsetzung verbunden werden.
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Rechtsprechung zu § 239 AktG
10 Entscheidungen zu § 239 AktG in unserer Datenbank:
- OLG Bamberg, 15.12.2005 - 1 U 149/05
Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Feststellungsklage bzgl. der Feststellung ...
- BayObLG, 25.10.1991 - BReg. 3 Z 125/91
Für Nennwertaufstockung keine Satzungsänderung erforderlich
- BayObLG, 20.09.1982 - BReg. 1 Z 79/82
Zu den Voraussetzungen der Testierfähigkeit
- BayObLG, 14.04.1982 - BReg. 3 Z 20/82
Zur Vertretung einer AG bei Handelsregisteranmeldungen
- OLG Jena, 22.03.2023 - 2 U 948/21
Anfechtung der Einziehung eigener Aktien
- LG München I, 27.08.2015 - 5 HKO 223/15
Der Verlust der Aktionärsstellung zieht nicht den Verlust des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 12.05.2016 - 23 U 3572/15
Verlust der Aktionärsstellung durch Zwangseinziehung
- OLG München, 12.05.2016 - 23 U 3572/15
- OLG Saarbrücken, 28.04.2022 - 4 U 91/21
Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung wegen einer fehlgeschlagenen ...
- BGH, 21.10.1971 - II ZR 90/68
Wirksamkeit der Fusion einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einer ...
- LG Bonn, 24.11.2020 - 7 O 318/19
§ 239 AktG in Nachschlagewerken
- § 239 AktG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Kapitalherabsetzung
Querverweise
Auf § 239 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 111a (Geschäfte mit nahestehenden Personen)
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Allgemeines
- § 246a (Freigabeverfahren)
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Notarkosten
- Wertvorschriften
- Beurkundung
- § 105 (Anmeldung zu bestimmten Registern)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
- § 41a (Geschäftswert bei Anmeldungen zum Handelsregister)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Offene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
- § 108 (Rechtsform, anwendbare Vorschriften)
- Geschlossene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital
- § 140 (Rechtsform, anwendbare Vorschriften)