Arbeitszeitgesetz
Fünfter Abschnitt - Durchführung des Gesetzes (§§ 16 - 17) |
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3, §§ 12 und 21a Abs. 6 an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.
(2) 1Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. 2Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal vom 14.08.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2006 | Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal | 14.08.2006 | |
01.01.2004 | Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt | 24.12.2003 |
Rechtsprechung zu § 16 ArbZG
80 Entscheidungen zu § 16 ArbZG in unserer Datenbank:
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- ArbG Emden, 20.02.2020 - 2 Ca 94/19
- LAG Hessen, 22.10.2021 - 10 Sa 104/21
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- BAG, 07.09.2022 - 5 AZR 507/21
Überstundenvergütung aus beendetem Arbeitsverhältnis
- BAG, 07.09.2022 - 5 AZR 507/21
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- LAG Berlin-Brandenburg, 30.08.2018 - 26 Sa 1151/17
Querverweise
Auf § 16 ArbZG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 22 (Bußgeldvorschriften)