Asylgesetz
Abschnitt 4 - Asylverfahren (§§ 12 - 43b) |
Unterabschnitt 4 - Aufenthaltsbeendigung (§§ 34 - 43b) |
(1) War der Ausländer im Besitz eines Aufenthaltstitels, darf eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollziehbare Abschiebungsandrohung erst vollzogen werden, wenn der Ausländer auch nach § 58 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausreisepflichtig ist.
(2) 1Hat der Ausländer die Verlängerung eines Aufenthaltstitels mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten beantragt, wird die Abschiebungsandrohung erst mit der Ablehnung dieses Antrags vollziehbar. 2Im Übrigen steht § 81 des Aufenthaltsgesetzes der Abschiebung nicht entgegen.
(3) 1Haben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 gleichzeitig oder jeweils unverzüglich nach ihrer Einreise einen Asylantrag gestellt, darf die Ausländerbehörde die Abschiebung vorübergehend aussetzen, um die gemeinsame Ausreise der Familie zu ermöglichen. 2Sie stellt dem Ausländer eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung aus.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.08.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.12.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU | 28.08.2013 | |
28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
androhung § 34aAbschiebungs-
anordnung § 35Abschiebungs-
androhung bei Unzulässigkeit des Asylantrags § 36Verfahren bei Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und bei offensichtlicher Unbegründetheit § 37Weiteres Verfahren bei stattgebender gerichtlicher Entscheidung § 38Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme des Asylantrags § 39(weggefallen) § 40Unterrichtung der Ausländerbehörde § 41(weggefallen) § 42Bindungswirkung ausländerrechtlicher Entscheidungen § 43Vollziehbarkeit und Aussetzung der Abschiebung § 43a(weggefallen) § 43b(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 43 AsylG
533 Entscheidungen zu § 43 AsylG in unserer Datenbank:
- VG Hannover, 28.02.2024 - 1 A 416/19
Rückführungsrichtlinie; Rückführungsverbesserungsgesetz; Aufhebung der ...
- VGH Hessen, 04.09.2023 - 3 D 1144/23
Beschwerdeausschluss im asylrechtlichen Eilverfahren hier: Ablehnung eines ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Hessen, 17.08.2023 - 3 B 1143/23
Beschwerdeausschluss im asylrechtlichen Eilverfahren
- VGH Hessen, 17.08.2023 - 3 B 1143/23
- VGH Bayern, 14.02.2023 - 19 CS 22.2611
Keine Aussetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei zuletzt geduldetem, ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.08.2021 - 7 B 10843/21
Abschiebung ausreisepflichtiger Familie ohne 16-jährigen Sohn rechtmäßig
- VGH Baden-Württemberg, 26.04.2016 - 11 S 432/16
Im Asylverfahren erfolglos gebliebener Ausländer; Duldungsbegehren; Streitigkeit ...
- VG Schleswig, 02.02.2021 - 11 B 105/20
Eilrechtsschutz auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer ...
- VG Gelsenkirchen, 03.04.2024 - 14a L 239/24
Erdbeben, Syrien, Türkei, Staatsangehörigkeit, Abschiebungsverbot, ...
- VGH Baden-Württemberg, 03.06.2020 - 11 S 427/20
Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthaltG 2004 - Passivlegitimation des ...
- VGH Bayern, 03.04.2019 - 8 ZB 18.32442
Erfolgloser Berufungszulassungsantrag einer Asylsuchenden aus Äthiopien
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 43 AsylG
25.10.1983 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 32 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 sowie § 43 Nr. 4 des Asylverfahrensgesetzes) | BGBl. I S. 1345 |
Querverweise
Auf § 43 AsylG verweisen folgende Vorschriften:
- Asylgesetz (AsylG)
- Folgeantrag, Zweitantrag
- § 71a (Zweitantrag)