Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 4 - Pachtvertrag (§§ 581 - 584b) |
(1) 1Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. 2Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten.
(2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags sind, soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 584b etwas anderes ergibt, die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
beschränkungen bei Inventar § 584Kündigungsfrist § 584aAusschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte § 584bVerspätete Rückgabe
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Rechtsprechung zu § 581 BGB
1.661 Entscheidungen zu § 581 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 23.07.2026 - III ZR 9/26
Kündigung eines in einer Kleingartenanlage gelegenen Pachtgrundstücks mit ...
- BGH, 23.07.2026 - III ZR 11/26
Kein Anspruch des klägerischen Vereins auf Räumung und Herausgabe einer in einer ...
- BGH, 15.12.2021 - VII ZB 38/20
Nachweis der Rechtsnachfolge durch Offenkundigkeit oder öffentlich beglaubigte ...
- VGH Baden-Württemberg, 17.06.2026 - 5 S 113/26
Planungsrechtliche Zulässigkeit eines nicht privilegierten Vorhabens im ...
- OLG Frankfurt, 18.05.2022 - 2 W 45/21
Vermietung von Wohnraum "pro Matratze" sittenwidrig
- AG Brandenburg, 29.10.2021 - 31 C 288/20
Kleingarten darf nicht nur der Erholung dienen!
- OLG München, 19.08.2021 - 32 U 3372/17
Kündigung eines Kleingartenpachtvertrages
- BGH, 07.08.2024 - XII ZR 113/22
Pachtvertrag über eine Eisenbahninfrastruktureinrichtung: Ansprüche des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Schleswig, 10.11.2021 - 12 U 19/21
Pachtvertrag: Wirksamkeit der fristlosen Kündigung bei Umschreibung einer ...
Querverweise
Auf § 581 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Landpachtvertrag
- § 585 (Begriff des Landpachtvertrags)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 219 (Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 8. November 1985 zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)
Redaktionelle Querverweise zu § 581 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Sachen und Tiere
- § 99 (Früchte) (zu § 581 I 1)
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- I. Anordnung der Versteigerung
- § 21 III