Bundesnaturschutzgesetz
| Kapitel 4 - Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 20 - 36) |
| Abschnitt 1 - Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 20 - 30a) |
(1) 1Der Biotopverbund dient der dauerhaften Sicherung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. 2Er soll auch zur Verbesserung des Zusammenhangs des Netzes "Natura 2000" beitragen.
(2) 1Der Biotopverbund soll länderübergreifend erfolgen. 2Die Länder stimmen sich hierzu untereinander ab.
(3) 1Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. 2Bestandteile des Biotopverbunds sind
| 1. | Nationalparke und Nationale Naturmonumente, | |
| 2. | Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete und Biosphärenreservate oder Teile dieser Gebiete, | |
| 3. | gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30, | |
| 4. | weitere Flächen und Elemente, einschließlich solcher des Nationalen Naturerbes, des Grünen Bandes sowie Teilen von Landschaftsschutzgebieten und Naturparken, |
wenn sie zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles geeignet sind.
(4) Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind durch Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2, durch planungsrechtliche Festlegungen, durch langfristige vertragliche Vereinbarungen oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um den Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten.
(5) 1Unbeschadet des § 30 sind die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. 2Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.
(6) Auf regionaler Ebene sind insbesondere in von der Landwirtschaft geprägten Landschaften zur Vernetzung von Biotopen erforderliche lineare und punktförmige Elemente, insbesondere Hecken und Feldraine sowie Trittsteinbiotope, zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, zu schaffen (Biotopvernetzung).
schutzgebiete § 27Naturparke § 28Naturdenkmäler § 29Geschützte Landschafts-
bestandteile § 30Gesetzlich geschützte Biotope § 30aAusbringung von Biozidprodukten
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Rechtsprechung zu § 21 BNatSchG
60 Entscheidungen zu § 21 BNatSchG in unserer Datenbank:
- VG Schleswig, 14.09.2026 - 2 B 19/26
Anwendbarkeit der Jahresfrist des § 11 Abs. 8 Satz 6 LNatSchG
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2023 - 21 D 24/21
Maßstäbe für die Überprüfung planerischer Abwägungsentscheidungen; Planerisches ...
- VGH Baden-Württemberg, 28.04.2025 - 10 S 1455/23
Anfechtungsklage einer Umweltvereinigung gegen die Errichtung und den Betrieb von ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2024 - 11 D 14/23
Unterfallen der geplanten Gesamtinstandsetzungsmaßnahmen der A3 dem weiten ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2024 - 21 D 86/22
Darstellen und rechtsverbindliche Festsetzung der örtlichen Erfordernisse und ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2024 - 21 D 65/22
- VGH Bayern, 11.07.2016 - 15 ZB 14.400
Baugenehmigung für einen Pferdestall im Außenbereich
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 11.07.2016 - 15 ZB 16.640
Verhältnis zwischen Bauplanungsrecht und Naturschutzrecht
- VGH Bayern, 11.07.2016 - 15 ZB 16.640
- VG München, 01.06.2022 - M 7 K 21.5264
Sicherungsanspruch der Vertreter eines zulässigen Bürgerbegehrens
- BVerwG, 21.12.2017 - 4 CN 8.16
Hoher Buchener Wald im Ebracher Forst kein geschützter Landschaftsbestandteil
Querverweise
Auf § 21 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
- Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, gentechnisch veränderte Organismen
- § 22 (Biotopverbund (zu § 21 BNatSchG))
Redaktionelle Querverweise zu § 21 BNatSchG:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Sonstige Vorschriften
- Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung
- Allgemeine Vorschriften
- § 200a (Ersatzmaßnahmen)