(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
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Rechtsprechung zu § 5 BUrlG
680 Entscheidungen zu § 5 BUrlG in unserer Datenbank:
- ArbG Wesel, 29.08.2012 - 4 Ca 1267/12
Zwölftelung Urlaub, Europarecht, Arbeitszeitrichtlinie
- BAG, 03.12.2019 - 9 AZR 33/19
Urlaubsanspruch - Altersteilzeit - Freistellungsphase
- BAG, 24.09.2019 - 9 AZR 481/18
Altersteilzeit im Blockmodell - Urlaub für die Freistellungsphase
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 13.07.2018 - 6 Sa 272/18
Urlaubsgewährung ohne Antrag; Urlaubsanspruch während der Freistellungsphase in ...
- LAG Düsseldorf, 13.07.2018 - 6 Sa 272/18
- LAG Thüringen, 09.03.2017 - 6 Sa 242/15
Teilurlaubsanspruch - Verfall von Urlaubsansprüchen - Wartezeit - Jahreswechsel
- LAG Hamm, 13.09.2022 - 6 Sa 87/22
Anspruch des Arbeitnehmers auf Beseitigung einer Abmahnung aus seiner ...
- ArbG Rheine, 16.07.2014 - 3 Ca 453/14
Zahlungsanspruch einer weiteren Urlaubsabgeltung i.R.d. Beendigung des ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 17.11.2015 - 9 AZR 179/15
Wartezeit iSd. § 4 BUrlG
- LAG Hamm, 19.02.2015 - 16 Sa 1207/14
Umfang des Urlaubsanspruchs bei einem am 01.07. eines Jahres begründeten ...
- BAG, 17.11.2015 - 9 AZR 179/15
- LAG Düsseldorf, 24.01.2025 - 7 SLa 562/24
Dienstordnungsangestellte; Urlaubsabgeltung; Quotelung; ...