Baugesetzbuch
1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
2. Teil - Sicherung der Bauleitplanung (§§ 14 - 28) |
2. Abschnitt - Teilung von Grundstücken; Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen (§§ 19 - 23) |
(1) Die Teilung eines Grundstücks ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll.
(2) Durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) vom 24.06.2004
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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20.07.2004 | Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) | 24.06.2004 |
Rechtsprechung zu § 19 BauGB
403 Entscheidungen zu § 19 BauGB in unserer Datenbank:
- BVerwG, 08.12.2016 - 4 CN 4.16
Antragsänderung; Baugrundstück; Bebauungsplan der Innenentwicklung; ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.2020 - 8 C 11841/19
Festsetzung einer Verkaufsflächenobergrenze für Einkaufszentren
- OVG Schleswig-Holstein, 11.04.2018 - 1 MB 2/18
Nachbarrechtsschutz wegen Überschreitung des Nutzungsmaßes im unbeplanten ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 31.07.2019 - 2 L 110/17
Nachbarklage gegen eine unter Abweichung von Abstandsflächenvorschriften erteilte ...
- VGH Bayern, 28.11.2013 - 2 BV 12.760
Bebauungsplanwidrige Grundstücksteilung; Anordnung der Rückvermessung
Zum selben Verfahren:
- VG München, 15.02.2012 - M 9 K 11.1459
Entstehen durch die Teilung eines Grundstücks Verhältnisse, die den Festsetzungen ...
- VG München, 15.02.2012 - M 9 K 11.1459
- VGH Bayern, 28.11.2013 - 2 BV 12.761
Rückgängigmachung einer Grundstücksteilung
- VG Halle, 25.10.2010 - 7 A 1/10
Konkurrentenstreitverfahren bei der Vergabe von Linienverkehrsgenehmigungen
- VGH Baden-Württemberg, 11.05.2022 - 3 S 3180/19
Vereinbarkeit des § 13b BauGB mit Europarecht; Vorrang der Innenentwicklung ist ...
- VGH Bayern, 24.05.2016 - 9 ZB 13.2459
Baugenehmigung unter Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre
§ 19 BauGB in Nachschlagewerken
- § 19 BauGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Negativattest
Querverweise
Auf § 19 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Überleitungsvorschriften
- § 244 (Überleitungsvorschriften für das Europarechtsanpassungsgesetz Bau)
- Landesbauordnung (LBO)
- Das Grundstück und seine Bebauung
- § 8 (Teilung von Grundstücken)
Redaktionelle Querverweise zu § 19 BauGB:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 VI