Bewertungsgesetz
Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263) |
Erster Abschnitt - Einheitsbewertung (§§ 19 - 109a) |
C. Grundvermögen (§§ 68 - 94) |
III. Bebaute Grundstücke (§§ 74 - 90) |
b) Verfahren (§§ 78 - 90) |
2. Sachwertverfahren (§§ 83 - 90) |
1Der Wert der Außenanlagen (z.B. Umzäunungen, Wege- oder Platzbefestigungen) ist aus durchschnittlichen Herstellungskosten nach den Baupreisverhältnissen des Jahres 1958 zu errechnen und nach den Baupreisverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt umzurechnen. 2Dieser Wert ist wegen des Alters der Außenanlagen im Hauptfeststellungszeitpunkt und wegen etwaiger baulicher Mängel und Schäden zu mindern; die Vorschriften der §§ 86 bis 88 gelten sinngemäß.
Rechtsprechung zu § 89 BewG
19 Entscheidungen zu § 89 BewG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14
Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 22.10.2014 - II R 16/13
Vorlage der Vorschriften über die Einheitsbewertung an das BVerfG zur Prüfung der ...
- BFH, 22.10.2014 - II R 37/14
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 22. 10. 2015 II R 16/13 - ...
- BFH, 22.10.2014 - II R 16/13
- FG Düsseldorf, 15.04.2021 - 11 K 983/17
Antrag auf Terminverlegung während Corona-Pandemie; Ermäßigung des ...
- FG Münster, 19.01.2012 - 3 K 1931/08
Rechtmäßigkeit der Einheitsbewertung eines Grundstücks bei Bewertung im ...
- BFH, 04.02.2010 - II R 1/09
Zwischen Dach und abgehängten Decken des Obergeschosses existierender Raum als ...
- FG Hamburg, 03.07.2018 - 3 K 236/17
Einheitsbewertung: Berechnung des umbauten Raumes bei Einziehung einer nicht ...
- FG Thüringen, 13.01.1998 - II 95/96
Gewährung einer Investitionszulage für eine Platzbefestigung auf dem Gelände ...
- FG Thüringen, 08.11.2000 - III 341/98
Einordnung von Wanderwegesystemen eines Kurbetriebes als unbewegliches ...
- BFH, 14.10.1977 - III R 9/76
Betriebsgebäude - Errichtung einer unterirdischen Regenwasserauffanganlage - ...
Querverweise
Auf § 89 BewG verweisen folgende Vorschriften:
- Bewertungsgesetz (BewG)
- Besondere Bewertungsvorschriften
- Einheitsbewertung
- A. Allgemeines
- Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- B. Grundvermögen
- § 129 (Grundvermögen)