Bewertungsgesetz
Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263) |
Erster Abschnitt - Einheitsbewertung (§§ 19 - 109a) |
D. Betriebsvermögen (§§ 95 - 109a) |
Dem Gewerbebetrieb steht die Ausübung eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gleich; dies gilt auch für die Tätigkeit als Einnehmer einer staatlichen Lotterie, soweit die Tätigkeit nicht schon im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird.
Rechtsprechung zu § 96 BewG
47 Entscheidungen zu § 96 BewG in unserer Datenbank:
- FG Hessen, 25.04.2018 - 9 K 1857/15
§ 151 BewG, § 13b Abs. 2a ErbStG
- FG Münster, 24.05.2023 - 3 K 383/21
Bewertung/Schenkungsteuer - Ist eine Kartellbuße dem Betriebsergebnis für Zwecke ...
- FG Köln, 18.12.2008 - 9 K 2414/08
Anspruch eines Minderjährigen auf Gewährung eines Betriebsvermögensfreibetrags ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 17.03.2010 - II R 3/09
Anwendbarkeit des § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG a. F. bei zwangsweiser Veräußerung ...
- BFH, 17.03.2010 - II R 3/09
- BFH, 02.03.2011 - II R 5/09
Einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Tätigkeit von Erfindern; keine ...
- BFH, 17.06.2020 - II R 43/17
Bestimmung des Werts eines Anteils an einer Personengesellschaft für Zwecke der ...
- BFH, 27.09.2012 - II R 9/11
Vorlage des ErbStG an BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit - Wertpapiere ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 05.10.2011 - II R 9/11
Beitrittsaufforderung: Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ErbStG in der Fassung ...
- BFH, 05.10.2011 - II R 9/11
- FG Münster, 28.08.2014 - 3 K 745/13
Durchführung der gesonderten Wertfeststellung für Zwecke der Schenkungssteuer
- BFH, 20.10.1993 - II R 59/91
Schätzung des Nachlaßwertes einer Zahnarztpraxis (§ 96 BewG )
Querverweise
Auf § 96 BewG verweisen folgende Vorschriften:
- Bewertungsgesetz (BewG)
- Besondere Bewertungsvorschriften
- Einheitsbewertung
- A. Allgemeines
- D. Betriebsvermögen
- § 109 (Bewertung)
- Gesonderte Feststellungen
- § 151 (Gesonderte Feststellungen)
- Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
- A. Allgemeines
- § 157 (Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten)
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
- Wertermittlung
- § 13b (Begünstigtes Vermögen)