Neue Fassung ("Brüssel-Ia-Verordnung") · Entsprechungstabelle
(1) Ist zu entscheiden, ob eine Partei im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Gerichte angerufen sind, einen Wohnsitz hat, so wendet das Gericht sein Recht an.
(2) Hat eine Partei keinen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat, dessen Gerichte angerufen sind, so wendet das Gericht, wenn es zu entscheiden hat, ob die Partei einen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, das Recht dieses Mitgliedstaats an.
Rechtsprechung zu § 59 EuGVVO a.F.
33 Entscheidungen zu § 59 EuGVVO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 30.10.2013 - 18 UF 208/12
Nutzungsentschädigung; Wohnsitz; Zuständigkeit
- OLG Naumburg, 21.06.2013 - 10 U 49/12
Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Klage gegen einen in Deutschland ...
- BGH, 12.07.2011 - II ZR 28/10
Internationale Zuständigkeit: Rückgriff auf die Gründungstheorie zur Bestimmung ...
- BGH, 27.06.2007 - XII ZB 114/06
Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im Berufungsverfahren bei allgemeinem ...
- OLG Köln, 04.07.2007 - 16 W 15/07
Örtliche Zuständigkeit für Antrag auf Vollstreckbarerklärung nach internationalem ...
- OLG München, 28.08.2013 - 34 AR 237/13
Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Vollstreckbarerklärung eines ...
- BGH, 10.11.2009 - VI ZB 25/09
Zuständigkeit des Oberlandesgerichts bei bestehendem inländischem Gerichtsstand ...
- OLG München, 10.07.2013 - 34 AR 181/13
Zuständiges Gericht bei Streitgenossen: Zuständigkeitsbestimmung im ...
- OLG Oldenburg, 09.07.2013 - 13 U 136/12
Beweislast für die Verzinslichkeit eines Darlehens
- Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2017 - C-617/15
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Querverweise
Auf § 59 EuGVVO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Unbestrittene-Forderungen-Vollstreckungstitel-VO (EuVTVO)
- Der Europäische Vollstreckungstitel
- Art. 6 (Voraussetzungen für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel)