(1) Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung wird die Zuständigkeit nach den hierfür geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts bestimmt, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 44/2001.
(2) Betrifft die Forderung jedoch einen Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, und ist der Verbraucher Antragsgegner, so sind nur die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in welchem der Antragsgegner seinen Wohnsitz im Sinne des Artikels 59 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 hat.
verfahren, den Kommunikations-
mitteln und den Sprachen Art. 30Änderung der Anhänge Art. 31Ausschuss Art. 32Überprüfung Art. 33Inkrafttreten
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu Art. 6 EuMahnverfVO
6 Entscheidungen zu Art. 6 EuMahnverfVO in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2013 - C-144/12
Goldbet Sportwetten - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 13.06.2013 - C-144/12
Goldbet Sportwetten - Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 - Europäisches Mahnverfahren ...
- EuGH, 13.06.2013 - C-144/12
- Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2015 - C-245/14
Thomas Cook Belgium - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - ...
- EuGH, 13.12.2012 - C-215/11
Das Unionsrecht regelt die Voraussetzungen, die ein Antrag auf Erlass eines ...
- EuGH, 10.03.2016 - C-94/14
Flight Refund - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit ...
- Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-453/18
Bondora - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in ...