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__paste_bez____paste_norm__ EuMahnverfVO (https://dejure.org/gesetze/EuMahnverfVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ EuMahnverfVO
__paste_bez____paste_norm__ Europäische Mahnverfahrensverordnung (https://dejure.org/gesetze/EuMahnverfVO/__paste_norm__.html)
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Art. 25
Gerichtsgebühren

(1) Sind in einem Mitgliedstaat die Gerichtsgebühren für Zivilverfahren im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a beziehungsweise Buchstabe b genauso hoch oder höher als die Gerichtsgebühren für das Europäische Mahnverfahren, so dürfen die Gerichtsgebühren für ein Europäisches Mahnverfahren und das sich daran im Falle eines Einspruchs gemäß Artikel 17 Absatz 1 anschließende Zivilverfahren insgesamt nicht höher sein als die Gebühren für solche Verfahren ohne vorausgehendes Europäisches Mahnverfahren in diesem Mitgliedstaat.

Für Zivilverfahren, die sich im Falle eines Einspruchs gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a beziehungsweise Buchstabe b anschließen, dürfen in einem Mitgliedstaat keine zusätzlichen Gerichtsgebühren erhoben werden, wenn die Gerichtsgebühren für diese Art von Verfahren in diesem Mitgliedstaat niedriger sind als die Gerichtsgebühren für das Europäische Mahnverfahren.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung umfassen die Gerichtsgebühren die dem Gericht zu entrichtenden Gebühren und Abgaben, deren Höhe nach dem nationalen Recht festgelegt wird.

Fassung aufgrund der Verordnung (EU) 2015/2421 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens vom 16.12.2015 (ABl. L 341 S. 1 vom 24.12.2015), in Kraft getreten am 14.07.2017.

Rechtsprechung zu Art. 25 EuMahnverfVO

Entscheidung zu Art. 25 EuMahnverfVO in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf Art. 25 EuMahnverfVO verweisen folgende Vorschriften:

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