(1) Auf Antrag des Antragsgegners wird die Vollstreckung vom zuständigen Gericht im Vollstreckungsmitgliedstaat verweigert, wenn der Europäische Zahlungsbefehl mit einer früheren Entscheidung oder einem früheren Zahlungsbefehl unvereinbar ist, die bzw. der in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland ergangen ist, sofern
| a) | die frühere Entscheidung oder der frühere Zahlungsbefehl zwischen denselben Parteien wegen desselben Streitgegenstands ergangen ist, und | |
| b) | die frühere Entscheidung oder der frühere Zahlungsbefehl die notwendigen Voraussetzungen für die Anerkennung im Vollstreckungsmitgliedstaat erfüllt, und | |
| c) | die Unvereinbarkeit im gerichtlichen Verfahren des Ursprungsmitgliedstaats nicht geltend gemacht werden konnte. |
(2) Auf Antrag wird die Vollstreckung ebenfalls verweigert, sofern und insoweit der Antragsgegner den Betrag, der dem Antragsteller in einem Europäischen Zahlungsbefehl zuerkannt worden ist, an diesen entrichtet hat.
(3) Ein Europäischer Zahlungsbefehl darf im Vollstreckungsmitgliedstaat in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden.
verfahren, den Kommunikations-
mitteln und den Sprachen Art. 30Änderung der Anhänge Art. 31Ausschuss Art. 32Überprüfung Art. 33Inkrafttreten
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Rechtsprechung zu Art. 22 EuMahnverfVO
3 Entscheidungen zu Art. 22 EuMahnverfVO in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-157/12
Salzgitter Mannesmann Handel - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-453/18
Bondora - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in ...
Querverweise
Auf Art. 22 EuMahnverfVO verweisen folgende Vorschriften:
- Europäische Mahnverfahrensverordnung (EuMahnverfVO)
- Art. 28 (Informationen zu den Zustellungskosten und zur Vollstreckung)
- Erwägungsgründe
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
- Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl
- § 1096 (Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; Vollstreckungsabwehrklage)