(1) Diese Verordnung ist in grenzüberschreitenden Rechtssachen in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte ("acta jure imperii").
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
a) | die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts, | ||
b) | Konkurse, Verfahren im Zusammenhang mit dem Abwickeln zahlungsunfähiger Unternehmen oder anderer juristischer Personen, gerichtliche Vergleiche, Vergleiche und ähnliche Verfahren, | ||
c) | die soziale Sicherheit, | ||
d) | Ansprüche aus außervertraglichen Schuldverhältnissen, soweit | ||
i) | diese nicht Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Parteien oder eines Schuldanerkenntnisses sind, oder | ||
ii) | diese sich nicht auf bezifferte Schuldbeträge beziehen, die sich aus gemeinsamem Eigentum an unbeweglichen Sachen ergeben. |
(3) In dieser Verordnung bedeutet der Begriff "Mitgliedstaat" die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.
verfahren, den Kommunikations-
mitteln und den Sprachen Art. 30Änderung der Anhänge Art. 31Ausschuss Art. 32Überprüfung Art. 33Inkrafttreten
Rechtsprechung zu Art. 2 EuMahnverfVO
4 Entscheidungen zu Art. 2 EuMahnverfVO in unserer Datenbank:
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- Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2022 - C-18/21 Corona
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- EuGH, 19.12.2019 - C-453/18
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