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Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/EuMahnverfVO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ EuMahnverfVO (https://dejure.org/gesetze/EuMahnverfVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ EuMahnverfVO
__paste_bez__ __paste_norm__ Europäische Mahnverfahrensverordnung (https://dejure.org/gesetze/EuMahnverfVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Europäische Mahnverfahrensverordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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Art. 5
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. "Ursprungsmitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in dem ein Europäischer Zahlungsbefehl erlassen wird,
2. "Vollstreckungsmitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in dem die Vollstreckung eines Europäischen Zahlungsbefehls betrieben wird,
3. "Gericht" alle Behörden der Mitgliedstaaten, die für einen Europäischen Zahlungsbefehl oder jede andere damit zusammenhängende Angelegenheit zuständig sind,
4. "Ursprungsgericht" das Gericht, das einen Europäischen Zahlungsbefehl erlässt.

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Rechtsprechung zu Art. 5 EuMahnverfVO

6 Entscheidungen zu Art. 5 EuMahnverfVO in unserer Datenbank:

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