Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
| 1. | "Ursprungsmitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in dem ein Europäischer Zahlungsbefehl erlassen wird, | |
| 2. | "Vollstreckungsmitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in dem die Vollstreckung eines Europäischen Zahlungsbefehls betrieben wird, | |
| 3. | "Gericht" alle Behörden der Mitgliedstaaten, die für einen Europäischen Zahlungsbefehl oder jede andere damit zusammenhängende Angelegenheit zuständig sind, | |
| 4. | "Ursprungsgericht" das Gericht, das einen Europäischen Zahlungsbefehl erlässt. |
verfahren, den Kommunikations-
mitteln und den Sprachen Art. 30Änderung der Anhänge Art. 31Ausschuss Art. 32Überprüfung Art. 33Inkrafttreten
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Rechtsprechung zu Art. 5 EuMahnverfVO
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Das Unionsrecht regelt die Voraussetzungen, die ein Antrag auf Erlass eines ...
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