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Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ EuMahnverfVO (https://dejure.org/gesetze/EuMahnverfVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Europäische Mahnverfahrensverordnung (https://dejure.org/gesetze/EuMahnverfVO/__paste_norm__.html)
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Hat der Antragsgegner eine Überprüfung nach Artikel 20 beantragt, so kann das zuständige Gericht im Vollstreckungsmitgliedstaat auf Antrag des Antragsgegners
| a) | das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnahmen beschränken, oder | |
| b) | die Vollstreckung von der Leistung einer von dem Gericht zu bestimmenden Sicherheit abhängig machen, oder | |
| c) | unter außergewöhnlichen Umständen das Vollstreckungsverfahren aussetzen. |
Art. 1Gegenstand
Art. 2Anwendungsbereich
Art. 3Grenzüberschreitende Rechtssachen
Art. 4Europäisches Mahnverfahren
Art. 5Begriffsbestimmungen
Art. 6Zuständigkeit
Art. 7Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls
Art. 8Prüfung des Antrags
Art. 9Vervollständigung und Berichtigung des Antrags
Art. 10Änderung des Antrags
Art. 11Zurückweisung des Antrags
Art. 12Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls
Art. 13Zustellung mit Nachweis des Empfangs durch den Antragsgegner
Art. 14Zustellung ohne Nachweis des Empfangs durch den Antragsgegner
Art. 15Zustellung an einen Vertreter
Art. 16Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl
Art. 17Wirkungen der Einlegung eines Einspruchs
Art. 18Vollstreckbarkeit
Art. 19Abschaffung des Exequaturverfahrens
Art. 20Überprüfung in Ausnahmefällen
Art. 21Vollstreckung
Art. 22Verweigerung der Vollstreckung
Art. 23Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung
Art. 24Rechtliche Vertretung
Art. 25Gerichtsgebühren
Art. 26Verhältnis zum nationalen Prozessrecht
Art. 27Verhältnis zur Verordnung (EG) Nr. 1348/2000
Art. 28Informationen zu den Zustellungskosten und zur Vollstreckung
Art. 29Angaben zu den zuständigen Gerichten, den Überprüfungs-
verfahren, den Kommunikations-
mitteln und den Sprachen Art. 30Änderung der Anhänge Art. 31Ausschuss Art. 32Überprüfung Art. 33Inkrafttreten
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Rechtsprechung zu Art. 23 EuMahnverfVO
3 Entscheidungen zu Art. 23 EuMahnverfVO in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-393/21
Lufthansa Technik AERO Alzey - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle ...
- Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-176/17
Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2022 - C-18/21 Corona
Uniqa Versicherungen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit ...
Querverweise
Auf Art. 23 EuMahnverfVO verweisen folgende Vorschriften:
- Europäische Mahnverfahrensverordnung (EuMahnverfVO)
- Art. 28 (Informationen zu den Zustellungskosten und zur Vollstreckung)
- Erwägungsgründe
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
- Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl
- § 1096 (Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; Vollstreckungsabwehrklage)