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https://dejure.org/gesetze/EuMahnverfVO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ EuMahnverfVO (https://dejure.org/gesetze/EuMahnverfVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ EuMahnverfVO
__paste_bez__ __paste_norm__ Europäische Mahnverfahrensverordnung (https://dejure.org/gesetze/EuMahnverfVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Europäische Mahnverfahrensverordnung
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Art. 23
Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung

Hat der Antragsgegner eine Überprüfung nach Artikel 20 beantragt, so kann das zuständige Gericht im Vollstreckungsmitgliedstaat auf Antrag des Antragsgegners

a) das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnahmen beschränken,

oder
b) die Vollstreckung von der Leistung einer von dem Gericht zu bestimmenden Sicherheit abhängig machen,

oder
c) unter außergewöhnlichen Umständen das Vollstreckungsverfahren aussetzen.

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Rechtsprechung zu Art. 23 EuMahnverfVO

3 Entscheidungen zu Art. 23 EuMahnverfVO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 23 EuMahnverfVO verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
        Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
          Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl
            § 1096 (Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; Vollstreckungsabwehrklage)
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