(1) Das Gericht räumt dem Antragsteller die Möglichkeit ein, den Antrag zu vervollständigen oder zu berichtigen, wenn die in Artikel 7 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind und die Forderung nicht offensichtlich unbegründet oder der Antrag unzulässig ist. Das Gericht verwendet dazu das Formblatt B gemäß Anhang II.
(2) Fordert das Gericht den Antragsteller auf, den Antrag zu vervollständigen oder zu berichtigen, so legt es dafür eine Frist fest, die ihm den Umständen nach angemessen erscheint. Das Gericht kann diese Frist nach eigenem Ermessen verlängern.
verfahren, den Kommunikations-
mitteln und den Sprachen Art. 30Änderung der Anhänge Art. 31Ausschuss Art. 32Überprüfung Art. 33Inkrafttreten
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Rechtsprechung zu Art. 9 EuMahnverfVO
4 Entscheidungen zu Art. 9 EuMahnverfVO in unserer Datenbank:
- EuGH, 13.12.2012 - C-215/11
Das Unionsrecht regelt die Voraussetzungen, die ein Antrag auf Erlass eines ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2012 - C-215/11
Szyrocka - Europäisches Mahnverfahren - Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 - Formelle ...
- Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2012 - C-215/11
- Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-453/18
Bondora - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 19.12.2019 - C-453/18
Bondora - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in ...
- EuGH, 19.12.2019 - C-453/18