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__paste_bez____paste_norm__ EuMahnverfVO (https://dejure.org/gesetze/EuMahnverfVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Europäische Mahnverfahrensverordnung (https://dejure.org/gesetze/EuMahnverfVO/__paste_norm__.html)
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Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 in Bezug auf die Änderung der Anhänge I bis VII delegierte Rechtsakte zu erlassen.
Vorschrift neugefaßt durch das Verordnung (EU) 2015/2421 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens vom 16.12.2015
Art. 1Gegenstand
Art. 2Anwendungsbereich
Art. 3Grenzüberschreitende Rechtssachen
Art. 4Europäisches Mahnverfahren
Art. 5Begriffsbestimmungen
Art. 6Zuständigkeit
Art. 7Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls
Art. 8Prüfung des Antrags
Art. 9Vervollständigung und Berichtigung des Antrags
Art. 10Änderung des Antrags
Art. 11Zurückweisung des Antrags
Art. 12Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls
Art. 13Zustellung mit Nachweis des Empfangs durch den Antragsgegner
Art. 14Zustellung ohne Nachweis des Empfangs durch den Antragsgegner
Art. 15Zustellung an einen Vertreter
Art. 16Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl
Art. 17Wirkungen der Einlegung eines Einspruchs
Art. 18Vollstreckbarkeit
Art. 19Abschaffung des Exequaturverfahrens
Art. 20Überprüfung in Ausnahmefällen
Art. 21Vollstreckung
Art. 22Verweigerung der Vollstreckung
Art. 23Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung
Art. 24Rechtliche Vertretung
Art. 25Gerichtsgebühren
Art. 26Verhältnis zum nationalen Prozessrecht
Art. 27Verhältnis zur Verordnung (EG) Nr. 1348/2000
Art. 28Informationen zu den Zustellungskosten und zur Vollstreckung
Art. 29Angaben zu den zuständigen Gerichten, den Überprüfungs-
verfahren, den Kommunikations-
mitteln und den Sprachen Art. 30Änderung der Anhänge Art. 31Ausschuss Art. 32Überprüfung Art. 33Inkrafttreten
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mitteln und den Sprachen Art. 30Änderung der Anhänge Art. 31Ausschuss Art. 32Überprüfung Art. 33Inkrafttreten