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https://dejure.org/gesetze/EuMahnverfVO/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ EuMahnverfVO (https://dejure.org/gesetze/EuMahnverfVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ EuMahnverfVO
__paste_bez____paste_norm__ Europäische Mahnverfahrensverordnung (https://dejure.org/gesetze/EuMahnverfVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Europäische Mahnverfahrensverordnung
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Textdarstellung

  

Art. 28
Informationen zu den Zustellungskosten und zur Vollstreckung

Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um der Öffentlichkeit und den Fachkreisen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

a) Informationen zu den Zustellungskosten,

und
b) Information darüber, welche Behörden im Zusammenhang mit der Vollstreckung für die Anwendung der Artikel 21, 22 und 23 zuständig sind,

insbesondere über das mit der Entscheidung 2001/470/EG des Rates (9) eingerichtete Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen.

Amtliche Fußnote:

(9) ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25.

Querverweise

Auf Art. 28 EuMahnverfVO verweisen folgende Vorschriften:

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