(1) Der Antragsgegner kann beim Ursprungsgericht Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl unter Verwendung des Formblatts F gemäß Anhang VI einlegen, das dem Antragsgegner zusammen mit dem Europäischen Zahlungsbefehl zugestellt wird.
(2) Der Einspruch muss innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Antragsgegner versandt werden.
(3) Der Antragsgegner gibt in dem Einspruch an, dass er die Forderung bestreitet, ohne dass er dafür eine Begründung liefern muss.
(4) Der Einspruch ist in Papierform oder durch andere - auch elektronische - Kommunikationsmittel, die im Ursprungsmitgliedstaat zulässig sind und dem Ursprungsgericht zur Verfügung stehen, einzulegen.
(5) Der Einspruch ist vom Antragsgegner oder gegebenenfalls von seinem Vertreter zu unterzeichnen. Wird der Einspruch gemäß Absatz 4 auf elektronischem Weg eingelegt, so ist er nach Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 1999/93/EG zu unterzeichnen. Diese Signatur wird im Ursprungsmitgliedstaat anerkannt, ohne dass weitere Bedingungen festgelegt werden können.
Eine solche elektronische Signatur ist jedoch nicht erforderlich, wenn und insoweit es bei den Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats ein alternatives elektronisches Kommunikationssystem gibt, das einer bestimmten Gruppe von vorab registrierten und authentifizierten Nutzern zur Verfügung steht und die sichere Identifizierung dieser Nutzer ermöglicht. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über derartige Kommunikationssysteme.
verfahren, den Kommunikations-
mitteln und den Sprachen Art. 30Änderung der Anhänge Art. 31Ausschuss Art. 32Überprüfung Art. 33Inkrafttreten
Rechtsprechung zu Art. 16 EuMahnverfVO
14 Entscheidungen zu Art. 16 EuMahnverfVO in unserer Datenbank:
- EuGH, 15.09.2022 - C-18/21 Corona
Uniqa Versicherungen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit ...
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- Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2022 - C-18/21 Corona
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- Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2022 - C-18/21 Corona
- Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-21/17
Catlin Europe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in ...
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- EuGH, 06.09.2018 - C-21/17
Catlin Europe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in ...
- EuGH, 06.09.2018 - C-21/17
- Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2015 - C-245/14
Thomas Cook Belgium - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 22.10.2015 - C-245/14
Thomas Cook Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der ...
- EuGH, 22.10.2015 - C-245/14
- Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-453/18
Bondora
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 19.12.2019 - C-453/18
Bondora - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in ...
- EuGH, 19.12.2019 - C-453/18
- Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2013 - C-144/12
Goldbet Sportwetten - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 13.06.2013 - C-144/12
Goldbet Sportwetten - Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 - Europäisches Mahnverfahren ...
- EuGH, 13.06.2013 - C-144/12
Querverweise
Auf Art. 16 EuMahnverfVO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
- Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen
- § 1092 (Verfahren)
- Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl
- § 1095 (Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsabwehrklage gegen den im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl)