Der Europäische Zahlungsbefehl kann nach dem Recht des Staats, in dem die Zustellung erfolgen soll, dem Antragsgegner in einer der folgenden Formen zugestellt werden:
| a) | durch persönliche Zustellung, bei der der Antragsgegner eine Empfangsbestätigung unter Angabe des Empfangsdatums unterzeichnet, | |
| b) | durch persönliche Zustellung, bei der die zuständige Person, die die Zustellung vorgenommen hat, ein Dokument unterzeichnet, in dem angegeben ist, dass der Antragsgegner das Schriftstück erhalten hat oder dessen Annahme unberechtigt verweigert hat und an welchem Datum die Zustellung erfolgt ist, | |
| c) | durch postalische Zustellung, bei der der Antragsgegner die Empfangsbestätigung unter Angabe des Empfangsdatums unterzeichnet und zurückschickt, | |
| d) | durch elektronische Zustellung wie beispielsweise per Fax oder E-Mail, bei der der Antragsgegner eine Empfangsbestätigung unter Angabe des Empfangsdatums unterzeichnet und zurückschickt. |
verfahren, den Kommunikations-
mitteln und den Sprachen Art. 30Änderung der Anhänge Art. 31Ausschuss Art. 32Überprüfung Art. 33Inkrafttreten
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Rechtsprechung zu Art. 13 EuMahnverfVO
5 Entscheidungen zu Art. 13 EuMahnverfVO in unserer Datenbank:
- EuGH, 05.12.2024 - C-389/23
Bulgarfrukt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in ...
Zum selben Verfahren:
- AG Berlin-Wedding, 19.05.2023 - 70b C 5/21
Europäischer Zahlungsbefehl - Fehlende oder unwirksame Zustellung
- AG Berlin-Wedding, 19.05.2023 - 70b C 5/21
- Generalanwalt beim EuGH, 09.04.2014 - C-119/13
eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen - Justizielle Zusammenarbeit in ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 04.09.2014 - C-119/13
eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen - Vorlage zur Vorabentscheidung - ...
- EuGH, 04.09.2014 - C-119/13
Querverweise
Auf Art. 13 EuMahnverfVO verweisen folgende Vorschriften:
- Europäische Mahnverfahrensverordnung (EuMahnverfVO)
- Erwägungsgründe
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
- Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen
- § 1092a (Rechtsbehelf bei Nichtzustellung oder bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls)
- Geringfügige-Forderungen-VO (GeringFordVO)
- Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen
- Art. 13 (Zustellung von Schriftstücken und sonstiger Schriftverkehr)