(1) Sind die in Artikel 8 genannten Voraussetzungen erfüllt, so erlässt das Gericht so bald wie möglich und in der Regel binnen 30 Tagen nach Einreichung eines entsprechenden Antrags einen Europäischen Zahlungsbefehl unter Verwendung des Formblatts E gemäß Anhang V.
Bei der Berechnung der 30-tägigen Frist wird die Zeit, die der Antragsteller zur Vervollständigung, Berichtigung oder Änderung des Antrags benötigt, nicht berücksichtigt.
(2) Der Europäische Zahlungsbefehl wird zusammen mit einer Abschrift des Antragsformulars ausgestellt. Er enthält nicht die vom Antragsteller in den Anlagen 1 und 2 des Formblatts A gemachten Angaben.
(3) In dem Europäischen Zahlungsbefehl wird der Antragsgegner davon in Kenntnis gesetzt, dass er
a) | entweder den im Zahlungsbefehl aufgeführten Betrag an den Antragsteller zahlen kann, oder | |
b) | gegen den Europäischen Zahlungsbefehl bei dem Ursprungsgericht Einspruch einlegen kann, indem er innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls an ihn seinen Einspruch versendet. |
(4) In dem Europäischen Zahlungsbefehl wird der Antragsgegner davon unterrichtet, dass
a) | der Zahlungsbefehl ausschließlich auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers erlassen und vom Gericht nicht nachgeprüft wurde, | |
b) | der Zahlungsbefehl vollstreckbar wird, wenn nicht bei dem Gericht nach Artikel 16 Einspruch eingelegt wird, | |
c) | im Falle eines Einspruchs das Verfahren von den zuständigen Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats gemäß den Regeln eines ordentlichen Zivilprozesses weitergeführt wird, es sei denn, der Antragsteller hat ausdrücklich beantragt, das Verfahren in diesem Fall zu beenden. |
(5) Das Gericht stellt sicher, dass der Zahlungsbefehl dem Antragsgegner gemäß den nationalen Rechtsvorschriften in einer Weise zugestellt wird, die den Mindestvorschriften der Artikel 13, 14 und 15 genügen muss.
verfahren, den Kommunikations-
mitteln und den Sprachen Art. 30Änderung der Anhänge Art. 31Ausschuss Art. 32Überprüfung Art. 33Inkrafttreten
Rechtsprechung zu Art. 12 EuMahnverfVO
11 Entscheidungen zu Art. 12 EuMahnverfVO in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2022 - C-18/21 Corona
Uniqa Versicherungen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 15.09.2022 - C-18/21 Corona
Uniqa Versicherungen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit ...
- EuGH, 15.09.2022 - C-18/21 Corona
- Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2013 - C-144/12
Goldbet Sportwetten - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 13.06.2013 - C-144/12
Goldbet Sportwetten - Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 - Europäisches Mahnverfahren ...
- EuGH, 13.06.2013 - C-144/12
- Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-21/17
Catlin Europe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 06.09.2018 - C-21/17
Catlin Europe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in ...
- EuGH, 06.09.2018 - C-21/17
- Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-453/18
Bondora
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 19.12.2019 - C-453/18
Bondora - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in ...
- EuGH, 19.12.2019 - C-453/18
- EuGH, 13.12.2012 - C-215/11
Das Unionsrecht regelt die Voraussetzungen, die ein Antrag auf Erlass eines ...
- EuGH, 04.09.2014 - C-119/13
eco cosmetics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in ...
Querverweise
Auf Art. 12 EuMahnverfVO verweisen folgende Vorschriften:
- Europäische Mahnverfahrensverordnung (EuMahnverfVO)
- Art. 10 (Änderung des Antrags)