Kommunalabgabengesetz

   Vierter Teil - Anschluss- und Erschließungsbeiträge (§§ 20 - 41)   
   Zweiter Abschnitt - Anschlussbeiträge (§§ 29 - 32)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/KAG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ KAG (https://dejure.org/gesetze/KAG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ KAG
__paste_bez____paste_norm__ Kommunalabgabengesetz (https://dejure.org/gesetze/KAG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Kommunalabgabengesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 31
Beitragsbemessung

(1) 1Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen. 2Ist nach der Satzung bei der Beitragsbemessung die Fläche des Grundstücks zu berücksichtigen, bleiben außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 des Baugesetzbuches oder außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile insbesondere diejenigen Teilflächen unberücksichtigt, deren grundbuchmäßige Abschreibung nach baurechtlichen Vorschriften ohne Übernahme einer Baulast zulässig wäre, sofern sie nicht tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt sind.

(2) Durch Satzung kann bestimmt werden, dass bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich die Grundstücksfläche nur bis zu einer bestimmten Tiefe der Beitragsbemessung zugrunde gelegt wird (Tiefenbegrenzung), sofern die darüber hinausgehenden Flächen nicht tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt sind.

Rechtsprechung zu § 31 KAG

18 Entscheidungen zu § 31 KAG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 18 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 31 KAG verweisen folgende Vorschriften:

    Kommunalabgabengesetz (KAG) 
      Anschluss- und Erschließungsbeiträge
        Anschlussbeiträge
          § 29 (Beitragserhebung für Einrichtungsteile und für den Ausbau von Einrichtungen, Nacherhebung)
        Erschließungsbeiträge
          § 38 (Verteilung der beitragsfähigen Erschließungskosten)
     
      Schlussbestimmungen
        § 49 (Übergangsvorschriften)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht