Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124) |
Vierter Abschnitt - Serviceleistungen (§§ 109 - 109a) |
(1) 1Die Träger der Rentenversicherung informieren und beraten Personen, die
1. | die Regelaltersgrenze erreicht haben oder | |
2. | das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 sind und bei denen es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, |
über die Leistungsvoraussetzungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches, soweit die genannten Personen rentenberechtigt sind. 2Personen nach Satz 1, die nicht rentenberechtigt sind, werden auf Anfrage beraten und informiert. 3Liegt eine Rente unter dem 27fachen des aktuellen Rentenwertes, ist der Information zusätzlich ein Antragsformular beizufügen. 4Es ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches auch bei dem zuständigen Träger der Rentenversicherung gestellt werden kann, der den Antrag an den zuständigen Träger der Sozialhilfe weiterleitet. 5Darüber hinaus sind die Träger der Rentenversicherung verpflichtet, mit den zuständigen Trägern der Sozialhilfe zur Zielerreichung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches zusammenzuarbeiten. 6Eine Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn eine Inanspruchnahme von Leistungen der genannten Art wegen der Höhe der gezahlten Rente sowie der im Rentenverfahren zu ermittelnden weiteren Einkünfte nicht in Betracht kommt.
(2) 1Die Träger der Rentenversicherung prüfen und entscheiden auf ein Ersuchen nach § 45 des Zwölften Buches durch den zuständigen Träger der Sozialhilfe, ob Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 sind und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. 2Ergibt die Prüfung, dass keine volle Erwerbsminderung vorliegt, ist ergänzend eine gutachterliche Stellungnahme abzugeben, ob hilfebedürftige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig im Sinne des § 8 des Zweiten Buches sind.
(3) 1Die Träger der Rentenversicherung geben nach § 44a Absatz 1 Satz 5 des Zweiten Buches eine gutachterliche Stellungnahme ab, ob hilfebedürftige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig im Sinne des § 8 des Zweiten Buches sind. 2Ergibt die gutachterliche Stellungnahme, dass Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 Satz 2 sind, ist ergänzend zu prüfen, ob es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
(4) Zuständig für die Prüfung und Entscheidung nach Absatz 2 und die Erstellung der gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 3 ist
(5) Die kommunalen Spitzenverbände, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Rentenversicherung Bund können Vereinbarungen über das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 schließen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 03.08.2010
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2011 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende | 03.08.2010 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches | 24.09.2008 | |
01.01.2008 | Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) | 20.04.2007 |
Rechtsprechung zu § 109a SGB VI
37 Entscheidungen zu § 109a SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 05.11.2020 - L 9 SO 392/19
Fiktion der dauerhaften Erwerbsminderung bei Menschen in einer WfbM
- BGH, 02.08.2018 - III ZR 466/16
Anforderungen an die Beratungspflicht des Sozialhilfeträgers bei deutlich ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2020 - L 9 R 230/18
- LSG Baden-Württemberg, 04.12.2023 - L 9 AS 2756/23
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - Teilhabe am ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2016 - L 9 SO 427/15
Jobcenter zur Zahlung von Leistungen verpflichtet - Trotz Zweifeln an der ...
- BSG, 10.11.2011 - B 8 SO 12/10 R
Sozialhilfe - bedarfsorientierte Grundsicherung bzw Grundsicherung bei ...
- LSG Baden-Württemberg, 09.09.2018 - L 7 AS 3791/16
- LSG Niedersachsen-Bremen, 04.02.2014 - L 13 AS 8/14
- LSG Nordrhein-Westfalen, 17.04.2014 - L 19 AS 485/14
Vorläufige Gewährung von Grundsicherungsleistungen, hier Kosten der Unterkunft ...
- BSG, 26.11.2020 - B 14 AS 13/19 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Überprüfung der Erwerbsfähigkeit im Verfahren ...
Querverweise
Auf § 109a SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Finanzierung
- Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen
- Erstattungen
- § 224b (Erstattung für Begutachtung in Angelegenheiten der Grundsicherung)
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
- Einheitliche Entscheidung
- § 44a (Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Verfahrensbestimmungen
- § 45 (Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung)
Redaktionelle Querverweise zu § 109a SGB VI:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Renten
- Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
- Renten wegen Alters
- § 35 S. 2 (Regelaltersrente) (zu 109a I 1 Nr. 1)
- Sonderregelungen
- Ergänzungen für Sonderfälle
- Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
- § 235 I 2 (Regelaltersrente) (zu 109a I 1 Nr. 1)