(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit
(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
Rechtsprechung zu § 283 StGB
740 Entscheidungen zu § 283 StGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 07.12.2023 - 28 U 47/22
Prozessführungsbefugnis; Gesamtschaden; Insolvenzmasse; Insolvenzstraftaten; ...
- BGH, 14.06.2023 - 1 StR 327/22
Schuldspruch wegen vorsätzlichen Bankrotts, Betrugs, vorsätzlichen ...
- BGH, 22.06.2022 - 2 StR 353/21
Gläubigerbegünstigung (Konkurrenzen: lex specialis zur Bankrottstrafbarkeit, ...
- BGH, 14.03.2016 - 1 StR 337/15
Bankrott (Verheimlichen von Vermögensbestandteilen: Beendigung bei fortdauerndem ...
- BGH, 22.01.2013 - 1 StR 234/12
Schuldsprüche gegen Teilnehmer im Komplex Dr. P. rechtskräftig
Zum selben Verfahren:
- BGH, 22.01.2013 - 1 StR 233/12
Schuldsprüche gegen Teilnehmer im Komplex Dr. P. rechtskräftig
- BGH, 22.01.2013 - 1 StR 233/12
- BGH, 23.10.2018 - 1 StR 454/17
Steuerhinterziehung durch Unterlassen (steuerrechtliche Erklärungspflicht als ...
- BGH, 10.06.2020 - 5 StR 435/19
Betrug (Täuschung durch Geltendmachung eines Anspruchs; Tatsachenkern; ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 15.04.2020 - 5 StR 435/19
Verjährung bei tateinheitlicher Begehung von Bankrott und Untreue
- BGH, 15.04.2020 - 5 StR 435/19
§ 283 StGB in Nachschlagewerken
Querverweise
Auf § 283 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 6 (Geschäftsführer)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Vorstand
- § 76 (Leitung der Aktiengesellschaft)
Redaktionelle Querverweise zu § 283 StGB:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte