Telemediengesetz
Abschnitt 2 - Zulassungsfreiheit, Informationspflichten (§§ 4 - 6) |
(1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten:
(2) 1Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. 2Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.
(3) Videosharingplattform-Anbieter müssen eine Funktion bereitstellen, mit der Nutzer, die nutzergenerierte Videos hochladen, erklären können, ob diese Videos audiovisuelle kommerzielle Kommunikation enthalten.
(4) Videosharingplattform-Anbieter sind verpflichtet, audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die Nutzer auf den Videosharingplattform-Dienst hochgeladen haben, als solche zu kennzeichnen, soweit sie nach Absatz 3 oder anderweitig Kenntnis von dieser erlangt haben.
(5) Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze vom 19.11.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
27.11.2020 | Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze | 19.11.2020 |
pflichten § 6Besondere Pflichten bei kommerziellen Kommunikationen
Rechtsprechung zu § 6 TMG
90 Entscheidungen zu § 6 TMG in unserer Datenbank:
- BGH, 09.09.2021 - I ZR 125/20
Influencer II
Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 28.03.2019 - 403 HKO 127/18
Wettbewerbsverstoß: Irreführung durch Unterlassen; nicht als kommerziell ...
- OLG Hamburg, 02.07.2020 - 15 U 142/19
Influencer Postings: Keine Kennzeichnungspflicht bei offensichtlicher Werbung
- LG Hamburg, 28.03.2019 - 403 HKO 127/18
- BGH, 13.01.2022 - I ZR 9/21
Wettbewerbsverstoß im Internet: Unterlassungsanspruch bei Influencer-Marketing ...
- BGH, 09.09.2021 - I ZR 126/20
Influencer - Kennzeichnungspflichte Werbung auch bei geschenktem Produkt
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 29.04.2019 - 4 HKO 14312/18
Cathy Hummels im Streit mit Wettbewerbsverband: Influencer-Marketing ist legal
- OLG München, 25.06.2020 - 29 U 2333/19
Blauer Plüschelefant - Zu den Kennzeichnungspflichten einer ...
- LG München I, 29.04.2019 - 4 HKO 14312/18
- OLG Frankfurt, 19.05.2022 - 6 U 56/21
Kennzeichnungspflicht von Influencer-Beiträgen bei Gegenleistung in Form von ...
- BGH, 13.01.2022 - I ZR 35/21
Wettbewerbsverstoß im Internet: Förderung des Absatzes eines fremden Unternehmens ...
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 21.07.2020 - 33 O 138/19
Kennzeichnung von Instagram-Posts als Werbung
- LG Köln, 21.07.2020 - 33 O 138/19
Querverweise
Auf § 6 TMG verweisen folgende Vorschriften:
- Telemediengesetz (TMG)
- Bußgeldvorschriften
- § 11 (Bußgeldvorschriften)
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 7 (Unzumutbare Belästigungen)