Zivilprozessordnung
Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i) |
Titel 4 - Verteilungsverfahren (§§ 872 - 882) |
1In dem Urteil, durch das über einen erhobenen Widerspruch entschieden wird, ist zugleich zu bestimmen, an welche Gläubiger und in welchen Beträgen der streitige Teil der Masse auszuzahlen sei. 2Wird dies nicht für angemessen erachtet, so ist die Anfertigung eines neuen Planes und ein anderweites Verteilungsverfahren in dem Urteil anzuordnen.
Rechtsprechung zu § 880 ZPO
32 Entscheidungen zu § 880 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 13.02.2014 - 3 U 275/12
Widerspruchsklage gegen einen Teilungsplan bei nicht voll valutierenden ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Naumburg, 23.01.2013 - 12 Wx 61/12
Grundbuchverfahrensrecht: Zustimmung zum Rangrücktritt eines Grundpfandrechts bei ...
- OLG Schleswig, 26.02.2009 - 5 U 71/08
Bankkredit: Wirksamkeit einer formularmäßigen Vollstreckungsunterwerfung in einem ...
- OLG Schleswig, 01.08.2011 - 16 W 90/11
Vollstreckung einer Verurteilung zum Schneeräumen
- BGH, 12.12.1985 - IX ZR 15/85
Rechtsfolgen der Befriedigung des die Zwangsvollstreckung in das Grundstück ...
- OLG Karlsruhe, 21.09.2006 - 12 U 63/06
Verteilungsverfahren: Berücksichtigung angefallener Hinterlegungszinsen
- LG Bielefeld, 29.08.2012 - 6 O 165/12
Widerspruchsklage einer kreisangehörigen Gemeinde gegen den Teilungsplan mit dem ...
- LAG Berlin, 07.01.1998 - 9 Ta 1/98
Arbeitspapiere; Herausgabe; Ausfüllung
- BGH, 09.12.1985 - II ZR 5/85
Begründung eines Schiffsgläubigerrechts wegen Aufwendungen aus Anlaß des ...
Querverweise
Auf § 880 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 858 (Zwangsvollstreckung in Schiffspart)
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
- II. Vollstreckung in Sachen
- § 308 (Verwertung bei mehrfacher Pfändung)