Bundesbeamtengesetz
| Abschnitt 2 - Beamtenverhältnis (§§ 4 - 15) |
(1) Einer Ernennung bedarf es zur
(2) 1Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. 2In der Urkunde müssen enthalten sein
(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.
ermächtigung § 11aAbleisten eines Vorbereitungs-
dienstes durch Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit § 12Zuständigkeit und Wirksamwerden der Ernennung § 13Nichtigkeit der Ernennung § 14Rücknahme der Ernennung § 15Rechtsfolgen nichtiger oder zurückgenommener Ernennungen
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Rechtsprechung zu § 10 BBG
102 Entscheidungen zu § 10 BBG in unserer Datenbank:
- VG Regensburg, 12.12.2012 - RN 1 K 11.360
Die Reaktivierung eines Bundesbeamten bedarf einer Ernennung i.S.d. § 10 Abs. 1 ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 10.07.2013 - 6 ZB 13.185
Bundesbeamtenrecht; Erneute Berufung bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit; ...
- VGH Bayern, 10.07.2013 - 6 ZB 13.185
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2020 - 10 B 8.16
Regierungsinspektor; Bundeskriminalamt; Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit in ...
- VG Würzburg, 09.03.2021 - W 1 K 20.1986
Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung
- OVG Sachsen, 18.12.2020 - 2 B 169/20
Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe; Tarifbeschäftigte; ...
- BVerwG, 19.09.2023 - 2 VR 2.23
Nicht vorhandene Regelbeurteilung rechtfertigt nicht die Nichtberücksichtigung im ...
- BSG, 13.12.2023 - B 7 AS 15/22 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - ...
- VGH Baden-Württemberg, 18.04.2023 - DL 16 S 21/22
Anwendung des Landesdisziplinarrechts gegen Bundesbeamte; Abordnung
Zum selben Verfahren:
- VG Freiburg, 17.09.2021 - DL 11 K 3895/20
Anwendung des BDG auf abgeordnete Bundesbeamte
- VG Freiburg, 17.09.2021 - DL 11 K 3895/20
- VG Stuttgart, 17.03.2021 - 10 K 945/21
Polizeidiensttauglichkeit einer Bewerberin mit Brustkrebserkrankung
Querverweise
Auf § 10 BBG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Beamtenverhältnis
- § 13 (Nichtigkeit der Ernennung)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 147 (Übergangsregelungen)