Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 13 - Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 - 687) |
1Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. 2In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
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Rechtsprechung zu § 683 BGB
4.692 Entscheidungen zu § 683 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 02.07.2026 - I ZR 134/25
Wahlrecht eines Ersatzberechtigten im Fall eines qualifizierten Verschuldens ...
- OLG Brandenburg, 29.09.2026 - 6 U 38/25
Honorierung von Bürodienstleistungen
- OLG Düsseldorf, 15.10.2026 - 2 U 50/25
Stereofotogrammetrie
- BGH, 17.11.2023 - V ZR 192/22
Zur Ersatzfähigkeit der Kosten für die Verwahrung eines privat abgeschleppten KFZ
Zum selben Verfahren:
- OLG Dresden, 15.09.2022 - 8 U 328/22
Fahrzeughalter muss Standgebühren nach Abschleppen nicht unbegrenzt zahlen
- OLG Dresden, 15.09.2022 - 8 U 328/22
- BGH, 30.04.2026 - III ZR 164/25
Unterlassung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz, Grundstückseigentümer, ...
- LG Stuttgart, 06.10.2026 - 7 O 6/26
Werklohn bei Einschaltung eines Projektsteuerers - Vertragsschluss, ...
- VG Düsseldorf, 11.09.2026 - 16 K 8634/24
- OLG Hamm, 26.06.2026 - 7 U 26/25
Wechsel; Annahme; WEG-Verwalter; Instandhaltung; Instandsetzung; Notmaßnahme; ...
- FG Düsseldorf, 26.02.2025 - 7 K 1811/21
Abzugsfähigkeit von Rechtskosten und Beratungskosten anlässlich der Veräußerung ...
§ 683 BGB in Nachschlagewerken
- § 683 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufwendungsersatz
Querverweise
Auf § 683 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 683 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
- § 539 I (Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters)
- Leihe
- § 601 I 1 (Verwendungsersatz)
- Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
- Auftrag
- § 670 (Ersatz von Aufwendungen) (zu § 683 S. 1)
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Einzelmaßnahmen
- § 57 (Weitere Verarbeitung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung)