Datenschutz-Grundverordnung
| Kapitel III - Rechte der betroffenen Person (Art. 12 - 23) |
| Abschnitt 4 - Widerspruchsrecht und automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall (Art. 21 - 22) |
(1) Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung - einschließlich Profiling - beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Entscheidung
| a) | für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist, | |
| b) | aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder | |
| c) | mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt. |
(3) In den in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Fällen trifft der Verantwortliche angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.
(4) Entscheidungen nach Absatz 2 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 beruhen, sofern nicht Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder g gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.
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Rechtsprechung zu Art. 22 DSGVO
202 Entscheidungen zu Art. 22 DSGVO in unserer Datenbank:
- EuGH, 07.12.2023 - C-634/21
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) steht zwei Datenverarbeitungspraktiken ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-634/21
Generalanwalt Pikamäe: Die automatisierte Erstellung eines ...
- VG Wiesbaden, 01.10.2021 - 6 K 788/20
Zur Frage einer automatisierten Verarbeitung beruhende Entscheidung
- VG Wiesbaden, 19.11.2025 - 6 K 788/20
Auskunftsanspruch gegenüber einer Wirtschaftsauskunftei bei einer automatisierten ...
- Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-634/21
- LG Bamberg, 26.03.2025 - 41 O 749/24
Schufa darf Bonitätsscores nicht automatisch generieren
- OLG Nürnberg, 24.06.2025 - 3 U 247/25
Geschäftsführung ohne Auftrag, Erstbegehungsgefahr, Berufungsrücknahme, ...
Zum selben Verfahren:
- LG Nürnberg-Fürth, 14.01.2025 - 6 O 6603/23
Dsgvo, Klageantrag, Unterlassungsanspruch, Schuldnerverzeichnis, ...
- LG Nürnberg-Fürth, 14.01.2025 - 6 O 6603/23
- VG Bremen, 14.07.2025 - 2 K 763/23
Grenzen automatisierter Verwaltungsakte
- OLG München, 03.02.2025 - 24 U 3326/24
Datenschutzgrundverordnung, Dsgvo, Unterlassungsanspruch, Feststellungsantrag, ...
- LG Traunstein, 22.05.2024 - 6 O 2465/23
Kein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung durch Bonitätsbewertung
Querverweise
Auf Art. 22 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- Rechte der betroffenen Person
- Transparenz und Modalitäten
- Art. 12 (Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person)
- Informationspflicht und Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten
- Beschränkungen
- Art. 23 (Beschränkungen)
- Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen
- Art. 47 (Verbindliche interne Datenschutzvorschriften)
- Zusammenarbeit und Kohärenz
- Europäischer Datenschutzausschuss
- Art. 70 (Aufgaben des Ausschusses)
- Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
- Art. 83 (Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen)
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
- Rechte der betroffenen Person
- § 37 (Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling)
- Erwägungsgründe
- Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Datenverordnung)
- Datenweitergabe von Unternehmen an Verbraucher und zwischen Unternehmen
- Art. 6 (Pflichten Dritter, die Daten auf Verlangen des Nutzers erhalten)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Weiterentwicklung der Versorgung
- § 64e (Modellvorhaben zur umfassenden Diagnostik und Therapiefindung mittels Genomsequenzierung bei seltenen und bei onkologischen Erkrankungen, Verordnungsermächtigung)
- Telematikinfrastruktur
- Anforderungen an die Telematikinfrastruktur
- § 308 (Vorrang von technischen Schutzmaßnahmen)
- Börsengesetz (BörsG)
- Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe
- § 22b (Verarbeitung personenbezogener Daten)
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Aufsicht, Zusammenarbeit, Bußgeldvorschriften, Datenschutz
- § 51a (Verarbeitung personenbezogener Daten durch Aufsichtsbehörden)