Einführungsgesetz BGB
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49) |
| 2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49) |
| 2. Abschnitt - Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte (Art. 7 - 12) |
1Wird ein Vertrag zwischen Personen geschlossen, die sich in demselben Staat befinden, so kann sich eine natürliche Person, die nach den Sachvorschriften des Rechts dieses Staates rechts-, geschäfts- und handlungsfähig wäre, nur dann auf ihre aus den Sachvorschriften des Rechts eines anderen Staates abgeleitete Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit berufen, wenn der andere Vertragsteil bei Vertragsabschluß diese Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit kannte oder kennen mußte. 2Dies gilt nicht für familienrechtliche und erbrechtliche Rechtsgeschäfte sowie für Verfügungen über ein in einem anderen Staat belegenes Grundstück.
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Rechtsprechung zu Art. 12 EGBGB
475 Entscheidungen zu Art. 12 EGBGB in unserer Datenbank:
- LG Ravensburg, 08.01.2021 - 2 O 160/20
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 21.12.2023 - C-38/21
Ein Verbraucher, der einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne ...
- LG Ravensburg, 30.12.2020 - 2 O 238/20
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der ...
- LG Ravensburg, 19.03.2021 - 2 O 282/19
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der ...
- EuGH, 21.12.2023 - C-38/21
- OLG Braunschweig, 10.06.2020 - 3 W 6/18
Schadensersatzansprüche wegen angeblich pflichtwidrig unterlassener ...
- OLG Düsseldorf, 14.10.2021 - 6 U 443/20
Anspruch auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung aus einem ...
- LG Düsseldorf, 19.11.2024 - 4a O 39/22
- BayObLG, 28.06.2022 - 101 Sch 120/21
Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs für eine amerikanische ...
- OLG Stuttgart, 28.07.2020 - 6 U 110/20
Verbraucherdarlehensvertrag: Anforderungen an die Information über den bei ...
- OLG Braunschweig, 08.07.2020 - 11 U 101/19
Rechtsmissbräuchlicher Widerruf von Verbraucherdarlehen zur Kfz-Finanzierung bei ...
Art. 12 EGBGB in Nachschlagewerken
- Art. 12 EGBGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Internationales Privatrecht (Deutschland)
Querverweise
Auf Art. 12 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
- Zahlungsdienste
- Allgemeine Vorschriften
- § 675d (Unterrichtung bei Zahlungsdiensten)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 12 EGBGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
- § 1 (Beginn der Rechtsfähigkeit)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
- § 55 (Prozessfähigkeit von Ausländern)