Einführungsgesetz BGB
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49) |
| 2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49) |
| 2. Abschnitt - Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte (Art. 7 - 12) |
(1) Der Name einer Person unterliegt den Sachvorschriften des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) 1Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führenden Namen nach dem Recht eines Staates wählen,
| 1. | dem einer von ihnen angehört oder | |
| 2. | in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. |
2Nach der Eheschließung abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.
(3) 1Der Inhaber der elterlichen Sorge kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen, dass ein Kind den Namen erhalten soll
2Nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.
(4) 1Im Übrigen kann eine Person durch Erklärung gegenüber dem Standesamt für ihren Namen das Recht des Staates wählen, dem sie angehört. 2Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.
(5) 1Artikel 5 Absatz 1 findet bei der Rechtswahl keine Anwendung. 2Für die Auswirkungen der Wahl nach Absatz 2 oder 4 auf den Namen eines Kindes ist § 1617c des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.05.2025 | Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts | 11.06.2024 | |
| 01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG) | 19.02.2007 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu Art. 10 EGBGB
563 Entscheidungen zu Art. 10 EGBGB in unserer Datenbank:
- BGH, 29.06.2022 - XII ZB 153/21
Eintragung eines russischen Vatersnamen in deutsches Geburtenregister
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamburg, 05.03.2021 - 2 W 50/20
Personenstandssache: Eintragung des Vatersnamens nach russischem Recht
- OLG Hamburg, 05.03.2021 - 2 W 50/20
- BGH, 05.02.2025 - XII ZB 251/23
Personenstandsrecht: Änderung des Geburtsnamens eines britischen Staatsbürgers ...
Zum selben Verfahren:
- AG Gießen, 16.04.2021 - 22 III 20/20
Änderung des Geburtsnamens
- OLG Frankfurt, 25.05.2023 - 20 W 147/21
Änderung des Geburtsnamens
- AG Gießen, 16.04.2021 - 22 III 20/20
- OLG Stuttgart, 11.11.2021 - 8 W 274/21
Mehrfache Rechtswahl für den Kindesnamen
Zum selben Verfahren:
- AG Stuttgart, 19.07.2021 - 4 UR III 42/19
Personenstandssache: Rechtswahländerung zur Änderung des Geburtsnamen des Kindes
- AG Stuttgart, 19.07.2021 - 4 UR III 42/19
- BGH, 08.12.2021 - XII ZB 60/18
Personenstandsverfahren über die Erteilung einer Bescheinigung über die ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 18.01.2018 - 1 W 563/16
Internationales Familienrecht in der EU: Ermöglichung der Einbeziehung des ...
- KG, 18.01.2018 - 1 W 563/16
- BGH, 22.11.2023 - XII ZB 566/21
Personenstandssache: Namensführung einer türkischen Staatsangehörigen nach ...
Art. 10 EGBGB in Nachschlagewerken
- Art. 10 EGBGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Namensrecht (Deutschland)
Internationales Privatrecht (Deutschland)
Querverweise
Auf Art. 10 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Familienrecht
- Art. 17b (Eingetragene Lebenspartnerschaft und gleichgeschlechtliche Ehe)
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Besondere Beurkundungen
- Familienrechtliche Beurkundungen
- § 41 (Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 10 EGBGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
- § 12 (Namensrecht) (zu Art. 10 I)
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 129 (Öffentliche Beglaubigung) (zu Art. 10 II 2, III 2)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
- § 1355 (Ehename) (zu Art. 10 II)
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Sonstige Beurkundungen
- 2. Vermerke
- § 40 (Beglaubigung einer Unterschrift) (zu Art. 10 II 2, III 2)