Einführungsgesetz BGB
1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49) |
2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49) |
2. Abschnitt - Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte (Art. 7 - 12) |
(1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.
(2) 1Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führenden Namen wählen
1. | nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1, oder | |
2. | nach deutschem Recht, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. |
2Nach der Eheschließung abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. 3Für die Auswirkungen der Wahl auf den Namen eines Kindes ist § 1617c des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden.
(3) 1Der Inhaber der Sorge kann gegenüber dem Standesamt bestimmen, daß ein Kind den Familiennamen erhalten soll
1. | nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1, | |
2. | nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder | |
3. | nach dem Recht des Staates, dem ein den Namen Erteilender angehört. |
2Nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG) vom 19.02.2007
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG) | 19.02.2007 |
Rechtsprechung zu Art. 10 EGBGB
521 Entscheidungen zu Art. 10 EGBGB in unserer Datenbank:
- BGH, 22.11.2023 - XII ZB 566/21
Namensfortführung nach Ehescheidung; türkisches Namensrecht
Zum selben Verfahren:
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Selbstständige Anknüpfung der Wirksamkeit der Scheidung als Vorfrage einer ...
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Namensänderung des Nachnamens gemäß türkischem Recht nach rechtskräftiger ...
- AG Regensburg, 29.09.2021 - UR III 12/21
- BGH, 29.06.2022 - XII ZB 153/21
Eintragung eines russischen Vatersnamen in deutsches Geburtenregister
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamburg, 05.03.2021 - 2 W 50/20
Personenstandssache: Eintragung des Vatersnamens nach russischem Recht
- OLG Hamburg, 05.03.2021 - 2 W 50/20
- BGH, 08.12.2021 - XII ZB 60/18
Personenstandsverfahren über die Erteilung einer Bescheinigung über die ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 18.01.2018 - 1 W 563/16
Internationales Familienrecht in der EU: Ermöglichung der Einbeziehung des ...
- KG, 18.01.2018 - 1 W 563/16
- KG, 23.02.2017 - 1 W 111/16
Eheregistersache: Änderung der Rechtswahl für die künftige Namensführung eines ...
- OLG Stuttgart, 11.11.2021 - 8 W 274/21
Mehrfache Rechtswahl für den Kindesnamen
Zum selben Verfahren:
- AG Stuttgart, 19.07.2021 - 4 UR III 42/19
Personenstandssache: Rechtswahländerung zur Änderung des Geburtsnamen des Kindes
- AG Stuttgart, 19.07.2021 - 4 UR III 42/19
Art. 10 EGBGB in Nachschlagewerken
- Art. 10 EGBGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Namensrecht (Deutschland)
- Internationales Privatrecht (Deutschland)
Querverweise
Auf Art. 10 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Familienrecht
- Art. 17b (Eingetragene Lebenspartnerschaft und gleichgeschlechtliche Ehe)
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Besondere Beurkundungen
- Familienrechtliche Beurkundungen
- § 41 (Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 10 EGBGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
- § 12 (Namensrecht) (zu Art. 10 I)
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 129 (Öffentliche Beglaubigung) (zu Art. 10 II 2, III 2)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
- § 1355 (Ehename) (zu Art. 10 II)
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Sonstige Beurkundungen
- 2. Vermerke
- § 40 (Beglaubigung einer Unterschrift) (zu Art. 10 II 2, III 2)