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Einführungsgesetz BGB

   1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49)   
   2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49)   
   2. Abschnitt - Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte (Art. 7 - 12)   
Gliederung
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Art. 10
Name

(1) Der Name einer Person unterliegt den Sachvorschriften des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) 1Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führenden Namen nach dem Recht eines Staates wählen,

1. dem einer von ihnen angehört oder
2. in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

2Nach der Eheschließung abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.

(3) 1Der Inhaber der elterlichen Sorge kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen, dass ein Kind den Namen erhalten soll

1. nach dem Recht des Staates, dem ein Elternteil oder das Kind angehört,
2. nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder
3. nach dem Recht des Staates, dem ein den Namen Erteilender angehört.

2Nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.

(4) 1Im Übrigen kann eine Person durch Erklärung gegenüber dem Standesamt für ihren Namen das Recht des Staates wählen, dem sie angehört. 2Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.

(5) 1Artikel 5 Absatz 1 findet bei der Rechtswahl keine Anwendung. 2Für die Auswirkungen der Wahl nach Absatz 2 oder 4 auf den Namen eines Kindes ist § 1617c des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024 (BGBl. I Nr. 185), in Kraft getreten am 01.05.2025 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.05.2025
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts11.06.2024BGBl. I Nr. 185
01.01.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG)19.02.2007BGBl. I S. 122

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Rechtsprechung zu Art. 10 EGBGB

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Querverweise

Auf Art. 10 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:

    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Allgemeine Vorschriften
        Internationales Privatrecht
          Familienrecht
            Art. 17b (Eingetragene Lebenspartnerschaft und gleichgeschlechtliche Ehe)

Redaktionelle Querverweise zu Art. 10 EGBGB:

    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Allgemeine Vorschriften
        Internationales Privatrecht
          Familienrecht
            Art. 14 (Allgemeine Ehewirkungen) (zu Art. 10 I, II)
            Art. 23 (Zustimmung) (zu Art. 10 I, III)
        Angleichung; Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens
          Art. 47 (Vor- und Familiennamen)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
            § 12 (Namensrecht) (zu Art. 10 I)
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 129 (Öffentliche Beglaubigung) (zu Art. 10 II 2, III 2)
     
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
            § 1355 (Ehename) (zu Art. 10 II)
        Verwandtschaft
          Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
            § 1616 (Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen) (zu Art. 10 III)
            § 1617 (Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge) (zu Art. 10 I, III)
Was ist das?

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