Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 4 - Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen (§§ 342 - 373) |
Abschnitt 1 - Begriffsbestimmung; örtliche Zuständigkeit (§§ 342 - 344) |
(1) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
(2) Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte.
(3) 1Ist eine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig, wenn der Erblasser Deutscher ist oder sich Nachlassgegenstände im Inland befinden. 2Das Amtsgericht Schöneberg in Berlin kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Nachlassgericht verweisen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29.06.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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17.08.2015 | Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 29.06.2015 |
Rechtsprechung zu § 343 FamFG
118 Entscheidungen zu § 343 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 19.02.2024 - 14 W 87/23
- KG, 10.01.2017 - 6 W 125/16
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§ 343 FamFG in Nachschlagewerken
- § 343 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Erbausschlagung
Querverweise
Auf § 343 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 36
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Vorschriften für Gerichte und Notare
- Kostenerhebung
- § 18 (Ansatz der Gerichtskosten)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 5. Nachlaß- und Teilungssachen
- § 103 (Gemeinsame Vorschriften zu den §§ 101, 102)