Grundgesetz
| III. Der Bundestag (Art. 38 - 49) |
(1) 1Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. 2Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) 1Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. 2Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.
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Rechtsprechung zu Art. 40 GG
117 Entscheidungen zu Art. 40 GG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 09.06.2026 - 2 BvE 1/22 Corona
Erfolglose Organklage gegen 2G+-Regeln im Deutschen Bundestag
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 26.01.2022 - 2 BvE 1/22 Corona
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Ausschluss ...
- BVerfG, 08.03.2022 - 2 BvE 1/22 Corona
2G+-Regel Allgemeinverfügung
- BVerfG, 26.01.2022 - 2 BvE 1/22 Corona
- BVerfG, 23.07.2026 - 2 BvE 4/23
Gebäudeenergiegesetzänderungsgesetz - Hauptsache - Organklage gegen Ausgestaltung ...
- BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvE 2/19
Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG durch polizeiliches Betreten von ...
- BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 9/20
Organstreitverfahren der AfD-Bundestagsfraktion zur Wahl eines ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 07.07.2021 - 2 BvE 9/20
Erfolgloser Eilantrag zu Vorkehrungen beim Wahlverfahren einer Vizepräsidentin ...
- BVerfG, 07.07.2021 - 2 BvE 9/20
- VG Berlin, 30.10.2025 - 2 L 437.25
Kein personalisierter Bundestagsausweis für Mitarbeiter eines ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2026 - 3 S 158.25
Kein Anspruch auf Ausstellung eines personalisierten Bundestagsausweises für ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2026 - 3 S 158.25
- BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 2/20
Erfolgloses Organstreitverfahren zum Vorschlagsrecht bei der Wahl einer ...
Art. 40 GG in Nachschlagewerken
- Art. 40 GG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Polizei beim Deutschen Bundestag
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Präsident des Deutschen Bundestages
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 40 GG:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen
- § 106b (Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans) (zu Art. 40 II 1)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- Verstöße gegen staatliche Anordnungen
- § 112 (Verletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungsorgans) (zu Art. 40 II 1)