Grundgesetz

   III. Der Bundestag (Art. 38 - 49)   
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Textdarstellung

  

Art. 45

1Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union. 2Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen. 3Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechte wahrzunehmen, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23, 45 und 93) vom 08.10.2008 (BGBl. I S. 1926), in Kraft getreten am 01.12.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.12.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes [Artikel 23, 45 und 93]08.10.2008BGBl. I S. 1926

Rechtsprechung zu Art. 45 GG

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