Grundgesetz
| III. Der Bundestag (Art. 38 - 49) |
(1) 1Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. 2Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(2) 1Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. 2Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
(4) 1Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. 2In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.
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Rechtsprechung zu Art. 44 GG
329 Entscheidungen zu Art. 44 GG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 16.12.2020 - 2 BvE 4/18
Erfolgloses Organstreitverfahren gegen verweigerte Benennung eines ...
- VG Berlin, 30.06.2026 - 32 K 13.23
Untersagung von Russia Today im Februar 2022 rechtmäßig
- BGH, 23.07.2025 - StB 65/24
Antrag der Deutschen Umwelthilfe auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines ...
- BVerwG, 11.06.2026 - 1 C 19.25
Keine Klagebefugnis eines Medienunternehmens für ein Verfahren betreffend die ...
- BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvE 2/15
Im besonderen Fall der NSA-Selektorenlisten hat das Vorlageinteresse des ...
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.04.2024 - VerfGH 31/23
Erfolgreiches Organstreitverfahren wegen Nichtvorlage von Akten an den "PUA II - ...
- BGH, 23.02.2017 - 3 ARs 20/16
Antrag der Oppositionsmitglieder im NSA-Untersuchungsausschuss zurückgewiesen
Zum selben Verfahren:
- BGH, 15.12.2016 - 3 ARs 20/16
Vorläufige Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum "NSA-Untersuchungsausschuss"
- BGH, Ermittlungsrichter, 11.11.2016 - 1 BGs 125/16
"NSA-Untersuchungsausschuss" zum Amtshilfeersuchen an die Bundesregierung ...
- BVerfG, 04.12.2014 - 2 BvE 3/14
Verwerfung (A-limine-Abweisung) von Anträgen im Organstreitverfahren wegen ...
- BGH, 15.12.2016 - 3 ARs 20/16
Art. 44 GG in Nachschlagewerken
- Art. 44 GG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Untersuchungsausschuss
Querverweise
Auf Art. 44 GG verweisen folgende Vorschriften:
- Grundgesetz (GG)
- III. Der Bundestag
- Art. 45a
- Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)
- Besondere Verfahrensvorschriften
- Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 11 und 11a
- § 82a
Redaktionelle Querverweise zu Art. 44 GG:
- Grundgesetz (GG)
- I. Die Grundrechte
- Art. 10
- II. Der Bund und die Länder
- Art. 35
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Zeugen
- §§ 48 ff. (Zeugenpflichten; Ladung) (zu Art. 44 II 1)
- Untersuchungsausschussgesetz (PUAG)
- §§ 1 ff. (Einsetzung)