Grundgesetz
| III. Der Bundestag (Art. 38 - 49) |
(1) 1Der Bundestag verhandelt öffentlich. 2Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. 3Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
(2) 1Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. 2Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.
(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
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Rechtsprechung zu Art. 42 GG
169 Entscheidungen zu Art. 42 GG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 23.07.2026 - 2 BvE 4/23
Gebäudeenergiegesetzänderungsgesetz - Hauptsache - Organklage gegen Ausgestaltung ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvE 4/23
Erfolgreicher Eilantrag gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum ...
- BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvE 4/23
- BVerfG, 09.07.2026 - 2 BvE 3/26
Gebäudemodernisierungsgesetz - Erfolglose Organklage gegen die Gestaltung des ...
- BVerfG, 11.12.2018 - 2 BvL 4/11
Änderungen von Steuergesetzen wegen Mängeln im Gesetzgebungsverfahren ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 15.02.2011 - VII R 4/09
Vorlage an das BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 2 BierStG 1993 i. d. ...
- BFH, 15.02.2011 - VII R 44/09
Vorlage an das BVerfG zur formellen Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 2 BierStG ...
- BFH, 18.07.2019 - VII R 9/19
Kostenentscheidung bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen nach Entscheidung ...
- FG Baden-Württemberg, 26.04.2013 - 10 K 2983/11
Verfassungsmäßigkeit § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG i.d.F. des Art. 9 Nr. 5 HBeglG 2004 ...
- FG Saarland, 25.11.2008 - 2 K 2284/04
BierStG; Zustandekommen der Änderungen in § 2 Abs. 2 BierStG durch HBeglG 2004
- FG Sachsen, 05.08.2009 - 7 K 1262/04
Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung der Steuersätze in § 2 Abs. 2 Biersteuergesetz ...
- BFH, 15.02.2011 - VII R 4/09
Art. 42 GG in Nachschlagewerken
- Art. 42 GG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Zweidrittelmehrheit
Querverweise
Auf Art. 42 GG verweisen folgende Vorschriften:
- Grundgesetz (GG)
- II. Der Bund und die Länder
- Art. 23
Redaktionelle Querverweise zu Art. 42 GG:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Die Tat
- Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte
- § 37 (Parlamentarische Berichte) (zu Art. 42 III)
- Landespressegesetz (LPresseG)
- § 11 V (Gegendarstellungsanspruch) (zu Art. 42 II)