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Grundgesetz

   III. Der Bundestag (Art. 38 - 49)   
Gliederung
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Art. 38

(1) 1Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. 2Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

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Rechtsprechung zu Art. 38 GG

1.470 Entscheidungen zu Art. 38 GG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 38 GG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu Art. 38 GG:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
            § 2 (Eintritt der Volljährigkeit) (zu Art. 38 II)
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