Grundgesetz

   III. Der Bundestag (Art. 38 - 49)   
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Textdarstellung

  

Art. 47

1Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. 2Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.

Rechtsprechung zu Art. 47 GG

20 Entscheidungen zu Art. 47 GG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 47 GG:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Zeugenbeweis
            § 383 (Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen) (zu Art. 47 S. 1)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Zeugen
          § 53 I 1 Nr. 4 (Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger) (zu Art. 47 S. 1)
        Ermittlungsmaßnahmen
          § 97 III, IV (Beschlagnahmeverbot) (zu Art. 47 S. 2)
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