Grundgesetz

   III. Der Bundestag (Art. 38 - 49)   
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Art. 45c

(1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuß, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.

(2) Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.

Rechtsprechung zu Art. 45c GG

22 Entscheidungen zu Art. 45c GG in unserer Datenbank:

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf Art. 45c GG

19.07.1975Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages (Gesetz nach Artikel 45 c des Grundgesetzes)BGBl. I S. 1921

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