Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 2. Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage (§§ 158 - 177) |
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) 1Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. 2Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
aufklärung § 160aMaßnahmen bei zeugnisverweigerungs-
berechtigten Berufsgeheimnis-
trägern § 160bErörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrens-
beteiligten § 161Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft § 161aVernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft § 162Ermittlungsrichter § 163Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren § 163aVernehmung des Beschuldigten § 163bMaßnahmen zur Identitäts-
feststellung § 163cFreiheitsentziehung zur Identitäts-
feststellung § 163dSpeicherung und Abgleich von Daten aus Kontrollen § 163eAusschreibung zur Beobachtung bei polizeilichen Kontrollen § 163fLängerfristige Observation § 163gAutomatische Kennzeichenerfassung § 164Festnahme von Störern § 165Richterliche Untersuchungs-
handlungen bei Gefahr im Verzug § 166Beweisanträge des Beschuldigten bei richterlichen Vernehmungen § 167Weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft § 168Protokoll über richterliche Untersuchungs-
handlungen § 168aArt der Protokollierung; Aufzeichnungen § 168bProtokoll über ermittlungs-
behördliche Untersuchungs-
handlungen § 168cAnwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen § 168dAnwesenheitsrecht bei Einnahme eines richterlichen Augenscheins § 168eVernehmung von Zeugen getrennt von Anwesenheits-
berechtigten § 169Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes § 169aVermerk über den Abschluss der Ermittlungen § 170Entscheidung über eine Anklageerhebung § 171Einstellungsbescheid § 172Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungs-
verfahren § 173Verfahren des Gerichts nach Antragstellung § 174Verwerfung des Antrags § 175Anordnung der Anklageerhebung § 176Sicherheitsleistung durch den Antragsteller § 177Kosten
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Rechtsprechung zu § 170 StPO
5.798 Entscheidungen zu § 170 StPO in unserer Datenbank:
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Zu den Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG wegen ...
- LG Mainz, 11.01.2022 - 3 Qs 79/21
StrEG, Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, Billigkeitsentscheidung
- VGH Hessen, 03.07.2026 - 10 B 62/26
Mischkonsum von Cannabis und Alkohol als Zusatztatsache für die Annahme von ...
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- VG Wiesbaden, 23.12.2025 - 7 L 3078/25
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Strafverfolgungsvorsorge - Verwertbarkeit des Inhalts von Chatverläufen
- BayObLG, 15.01.2024 - 204 VAs 177/23
Keine Einsicht in die Ermittlungsakte für das Bistum
- LAG Rheinland-Pfalz, 15.04.2026 - 6 SLa 186/25
Außerordentliche Kündigung - Verdachtskündigung - Diebstahl aus Tresor - ...
- VG Neustadt, 18.09.2017 - 5 K 889/16
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- BayObLG, 27.03.2025 - 204 VAs 569/24
Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Maßnahmen der Staatsanwaltschaft, Zentrales ...
- LG Nürnberg-Fürth, 05.03.2021 - 12 Qs 4/21
Kein Vertrauensschutz auf Bestand einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO; Zur ...
§ 170 StPO in Nachschlagewerken
- § 170 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Einstellung (Recht)
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 170 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 151 (Anklagegrundsatz) (zu § 170 I)
- Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
- § 199 II (Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens) (zu § 170 I)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Kosten des Verfahrens
- § 467 (Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung) (zu § 170 II)
- Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
- § 2 I (Entschädigung für andere Strafverfolgungsmaßnahmen) (zu § 170 II)
- Gemeindeordnung (GemO)
- Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
- Bürgermeister
- § 42 V 2 Nr. 2 (Rechtsstellung des Bürgermeisters)
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Aufsicht. Disziplinarverfahren
- Disziplinarverfahren
- § 103 IV Nr. 3 (Bestellung der notariellen Beisitzer)