Urheberrechtsgesetz

   Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g)   
   Abschnitt 5 - Rechtsverkehr im Urheberrecht (§§ 28 - 44)   
   Unterabschnitt 1 - Rechtsnachfolge in das Urheberrecht (§§ 28 - 30)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 28
Vererbung des Urheberrechts

(1) Das Urheberrecht ist vererblich.

(2) 1Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen. 2§ 2210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 28 UrhG

66 Entscheidungen zu § 28 UrhG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 28 UrhG verweisen folgende Vorschriften:

    Urheberrechtsgesetz (UrhG) 
      Urheberrecht
        Dauer des Urheberrechts
          § 66 (Anonyme und pseudonyme Werke)
     
      Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
        Zwangsvollstreckung
          Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers
            § 117 (Testamentsvollstrecker)

Redaktionelle Querverweise zu § 28 UrhG:

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