Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil I - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 53)   
   4. Abschnitt - Vertreter des öffentlichen Interesses (§§ 35 - 37)   
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Textdarstellung

  

§ 35
[Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht]

(1) 1Die Bundesregierung bestellt einen Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und richtet ihn im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein. 2Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht kann sich an jedem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beteiligen; dies gilt nicht für Verfahren vor den Wehrdienstsenaten. 3Er ist an die Weisungen der Bundesregierung gebunden.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht gibt dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Äußerung.

Fassung aufgrund der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328), in Kraft getreten am 27.06.2020.

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
27.06.2020
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung19.06.2020BGBl. I S. 1328
01.01.2002Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts09.07.2001BGBl. I S. 1510

Rechtsprechung zu § 35 VwGO

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Querverweise

Auf § 35 VwGO verweisen folgende Vorschriften:

    Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) 
      Gerichtsverfassung
        Vertreter des öffentlichen Interesses
          § 36 [Vertreter des öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht und beim Verwaltungsgericht]
    Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
      Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
        Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
          § 112c (Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung)

Redaktionelle Querverweise zu § 35 VwGO:

    Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) 
      Verfahren
        Allgemeine Verfahrensvorschriften
          § 63 Nr. 4 [Beteiligte am Verfahren]
        Verfahren im ersten Rechtszug
          § 92 I 2 [Klagerücknahme]
     
      Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
        Berufung
          § 126 I 2 [Berufungsrücknahme]
        Revision
          § 140 I 2 [Zurücknahme der Revision]
        Wiederaufnahme des Verfahrens
          § 153 II [Wiederaufnahme des Verfahrens]
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