Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil I - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 53)   
   4. Abschnitt - Vertreter des öffentlichen Interesses (§§ 35 - 37)   
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§ 36
[Vertreter des öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht und beim Verwaltungsgericht]

(1) 1Bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht kann nach Maßgabe einer Rechtsverordnung der Landesregierung ein Vertreter des öffentlichen Interesses bestimmt werden. 2Dabei kann ihm allgemein oder für bestimmte Fälle die Vertretung des Landes oder von Landesbehörden übertragen werden.

(2) § 35 Abs. 2 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 36 VwGO

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Querverweise

Auf § 36 VwGO verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
      Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
        Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
          § 112c (Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung)

Redaktionelle Querverweise zu § 36 VwGO:

    Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) 
      Verfahren
        Allgemeine Verfahrensvorschriften
          § 63 Nr. 4 [Beteiligte am Verfahren]
        Verfahren im ersten Rechtszug
          § 92 I 2 [Klagerücknahme]
     
      Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
        Berufung
          § 126 I 2 [Berufungsrücknahme]
        Wiederaufnahme des Verfahrens
          § 153 II [Wiederaufnahme des Verfahrens]
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