Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| Titel 5 - Prozesskosten (§§ 91 - 107) |
(1) 1Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. 2Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) 1Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. 2Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. 3Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom 24.08.2004
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2004 | Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) | 24.08.2004 | |
| 01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 |
grundlage; Kostenfestsetzungs-
antrag § 104Kostenfestsetzungs-
verfahren § 105Vereinfachter Kostenfestsetzungs-
beschluss § 106Verteilung nach Quoten § 107Änderung nach Streitwert-
festsetzung
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Rechtsprechung zu § 91a ZPO
14.233 Entscheidungen zu § 91a ZPO in unserer Datenbank:
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Bauträgervertrag, Verbraucherbausicherheit, Geschäftsführerhaftung, ...
- OLG München, 22.07.2026 - 10 U 3703/25
Teilerledigterklärung, Klagerücknahme, Kostentragung, Rechtshängigkeit, ...
- LAG Baden-Württemberg, 18.08.2026 - 2 Sa 14/24
Equal Pay - Entgelttransparenz - Gleichbehandlungsgrundsatz - Medianentgelt
Zum selben Verfahren:
- LAG Baden-Württemberg, 01.10.2024 - 2 Sa 14/24
Equal Pay - Entgelttransparenz - Gleichbehandlungsgrundsatz - Medianentgelt - ...
- LAG Baden-Württemberg, 01.10.2024 - 2 Sa 14/24
- BAG, 30.07.2024 - 8 AZB 2/24
Kostengrundentscheidung nach § 91a ZPO - Klärung von Rechtsfragen mit ...
- BVerfG, 30.07.2026 - 1 BvR 349/26
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine sozialgerichtliche ...
- BGH, 30.01.2024 - VIII ZB 43/23
Rechtsbeschwerdezulassung nach übereinstimmender Erledigterklärung eines ...
- AG Brandenburg, 05.07.2018 - 31 C 107/18
Einstweilige Verfügung: "Hauptsache" ist Verfügungsgrund!
- OLG Frankfurt, 17.02.2021 - 2 WF 286/20
Versorgungsausgleich: Bereicherungsansprüche nach § 30 VersAusglG als ...
- BGH, 12.07.2023 - I ZR 17/22
Übereinstimmende Erledigungserklärung hinsichtlich eines Teils des Rechtsstreits: ...
§ 91a ZPO in Nachschlagewerken
- § 91a ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Hauptsache
Erledigungserklärung
Querverweise
Auf § 91a ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskosten
- § 101 (Kosten einer Nebenintervention)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren vor dem Einzelrichter
- § 349 (Vorsitzender der Kammer für Handelssachen)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 891 (Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung)
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- 2. - Berufungsverfahren
- § 121
Redaktionelle Querverweise zu § 91a ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- Sofortige Beschwerde
- §§ 567 ff. (Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde) (zu § 91a II)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- § 24 II Nr. 3 (Aufnahme von Erklärungen) (zu § 91a I)