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   BGH, 08.08.2022 - KZR 8/19   

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BGH, 08.08.2022 - KZR 8/19 (https://dejure.org/2022,26627)
BGH, Entscheidung vom 08.08.2022 - KZR 8/19 (https://dejure.org/2022,26627)
BGH, Entscheidung vom 08. August 2022 - KZR 8/19 (https://dejure.org/2022,26627)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 23 VBLS, § 307 BGB, § ... 33 GWB, § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 2 BGB, § 23 Abs. 2 VBLS, §§ 23 bis 23c VBLS, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 23 Abs. 2, 4 Satz 1 VBLS, § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB, § 23 Abs. 2 Satz 5 VBLS, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 23 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VBLS, § 307 Abs. 1 BGB, § 23 Abs. 2 Satz 8 VBLS, § 23c VBLS, § 812 Abs. 1 BGB, § 818 Abs. 1, 2 BGB, § 19 Abs. 1 GWB, §§ 307 ff. BGB, § 19 GWB, § 134 BGB, § 242 BGB, § 33 Abs. 3, §§ 389, 390, 366 Abs. 2 BGB, § 23 Abs. 2 Satz 1 VBLS, § 305c Abs. 2 BGB, § 23 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz VBLS, Abs. 4 Satz 1 VBLS, §§ 23, 23a VBLS, § 23a Abs. 2 VBLS, §§ 33 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 4 GWB, § 288 Abs. 1 BGB, § 33 Abs. 3 GWB, § 19 Abs. 1, § 33 Abs. 1, 3 GWB, § 23 Abs. 4 VBLS, § 14 Abs. 2 VBLS, § 33 Abs. 3 Satz 4 GWB, § 33a Abs. 4 GWB, § 84a Abs. 4 Satz 1 VBLS, § 184 Abs. 1 BGB, § 256 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO, § 4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG, § 92 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Rückwirkende Wirksamkeit einer Gegenwertregelung im Satzungsergänzenden Beschluss des Verwaltungsrats der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 18. November 2016; Zinsen auf kartellrechtlicher Grundlage für einen Schadensersatzanspruch wegen eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückwirkende Wirksamkeit einer Gegenwertregelung im Satzungsergänzenden Beschluss des Verwaltungsrats der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 18. November 2016; Zinsen auf kartellrechtlicher Grundlage für einen Schadensersatzanspruch wegen eines ...

  • rechtsportal.de

    Rückwirkende Wirksamkeit einer Gegenwertregelung im Satzungsergänzenden Beschluss des Verwaltungsrats der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 18. November 2016; Zinsen auf kartellrechtlicher Grundlage für einen Schadensersatzanspruch wegen eines ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 06.10.2021 - IV ZR 96/19

    Die im Satzungsergänzenden Beschluss des Verwaltungsrats der Versorgungsanstalt

    Auszug aus BGH, 08.08.2022 - KZR 8/19
    Wegen des Inhalts der maßgeblichen Satzungsbestimmungen wird auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Oktober 2021 (IV ZR 96/19, BGHZ 231, 179 Rn. 5) Bezug genommen.

    Die Gegenwertforderung der Beklagten bestimmt sich nach deren Satzung, die bezogen auf die zwischen dieser und den beteiligten Arbeitgebern begründeten privatrechtlichen Versicherungsverhältnisse Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen enthält (BGHZ 231, 179 Rn. 20).

    Nach den mit dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot vereinbaren (vgl. im Einzelnen BGHZ 231, 179 Rn. 22 bis 25 mwN) Bestimmungen in § 23 Abs. 2 und 4 Satz 1 VBLS 2016 i.V.m. Nr. 3 SEB 2016 darf die Beklagte jedoch Zahlungen auf den bisherigen Gegenwert behalten.

    Sie stellt eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, weil sie die Folgen der zunächst unwirksamen Satzungsbestimmungen allein auf den ausgeschiedenen Beteiligten abwälzt, selbst wenn er keine Nutzungen aus dem noch nicht gezahlten Betrag in Höhe der von der Beklagten beanspruchten Reinverzinsung ziehen konnte, und unabhängig davon, ob er durch die Zinsregelung jetzt höhere Aufwendungen hat als er bei einer zum Zeitpunkt seines Ausscheidens wirksamen Satzungsregelung gehabt hätte (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 63 bis 70).

    Sie berücksichtigt angesichts der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung der Entscheidung und der hierfür regelmäßig erforderlichen sachverständigen Beratung einseitig die Interessen der Beklagten an zeitnaher Klarheit (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 91 bis 95).

    b) Die beiden unwirksamen Bestimmungen führen allerdings nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Gegenwertregelung (vgl. im Einzelnen BGHZ 231, 179 Rn. 33, 71 bis 72, 91 bis 95), die im Übrigen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält.

    Insbesondere begegnet das Modell, nach dem es bei dem bisherigen Gegenwert nach § 23 VBLS 2016 i.V.m. Nr. 4 Satz 1 SEB 2016 bleibt - bei Wegfall der Regelung zur Reinverzinsung in Nr. 4 Satz 2 und 3 SEB 2016 - keinen Bedenken (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 35 bis 62, 74 bis 90).

    Insbesondere werden nach § 23 VBLS 2016 i.V.m. Nr. 4 Satz 1 SEB 2016 die Berechnungsgrundlagen des Gegenwerts hinreichend offengelegt oder lassen sich nach § 23 Abs. 2 Satz 5 VBLS 2016 zugänglichen Ausführungsbestimmungen entnehmen, so dass kein Verstoß gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vorliegt (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 50, 55 f.).

    Auch die von der Klägerin für unwirksam gehaltene pauschale Erhöhung des Gegenwerts um 10 % zur Deckung von Fehlbeträgen im Modell des bisherigen Gegenwerts und bei Neuberechnung des Gegenwerts (§ 23 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VBLS 2016, Nr. 5.1 Satz 2 Altern. 1 SEB 2016) benachteiligt die ausgeschiedenen Beteiligten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nach § 307 Abs. 1 BGB nicht unangemessen (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 57 bis 61).

    Ebenso wenig liegt eine unangemessene Benachteiligung darin, dass in sämtlichen Modellen keine Anrechnung von Vermögenswerten erfolgt (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 35 bis 43) und auch das Erstattungsmodell nach Nr. 5.3 SEB 2016 eine Nachhaftung des ausgeschiedenen Beteiligten vorsieht (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 78 bis 90).

    Eine ergänzende Vertragsauslegung, nach der die Beklagte die unwirksame Gegenwertregelung rückwirkend durch eine neue Regelung ersetzen darf, die den beiderseitigen Interessen in angemessener Weise Rechnung trägt, ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die bisherige Gegenwertforderung ein missbräuchliches Verhalten der Beklagten im Sinne von § 19 Abs. 1 GWB darstellt (vgl. BGHZ 199, 1 Rn. 77 bis 79; BGHZ 231, 179 Rn. 97).

    Eine Verletzung des Verbots geltungserhaltender Reduktion, das im Übrigen bei Verstößen gegen § 19 GWB, § 134 BGB jedenfalls nicht ausnahmslos gilt (vgl. BGHZ 199, 1 Rn. 78), liegt angesichts der Abtrennbarkeit der unwirksamen Bestimmungen (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 33, 71 bis 72, 91 bis 95) ebenfalls nicht vor.

    Auf Grundlage der danach verbliebenen wirksamen Regelungen (vgl. oben Rn. 23) schuldet der ausgeschiedene Beteiligte den bisherigen Gegenwert nach § 23 Abs. 2 SEB 2016 i.V.m. Nr. 4 Satz 1 SEB 2016, solange er sich nicht nach Nr. 5 SEB 2016 innerhalb einer - jedenfalls nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls begrenzten Frist (BGHZ 231, 179 Rn. 95) für die Neuberechnung des Gegenwerts oder das Erstattungsmodell entscheidet.

    Dabei sind vorliegend die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers zugrunde zu legen, von dem allerdings die aufmerksame Durchsicht der Bedingungen, deren verständige Würdigung und die Berücksichtigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhangs erwartet werden kann (BGHZ 231, 179 Rn. 47).

    aa) Der Anspruch auf Zahlung des bisherigen Gegenwerts folgt aus § 23 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 VBLS 2016 i.V.m. Nr. 4 Satz 1 SEB 2016 (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 21).

    Den ehemals Beteiligten wird auch insoweit nichts zugemutet, womit sie nicht ohnehin schon zu rechnen hatten (vgl. zum Gegenwert BGHZ 231, 179 Rn. 27 mwN).

    Davon unabhängig ist die Frage, ob - für den Fall, dass sich der ausgeschiedene Beteiligte innerhalb einer - jedenfalls nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls begrenzten Frist für ein anderes Modell entscheidet (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 95) - mit Blick auf die Kartellrechtswidrigkeit des § 23 VBLS aF (vgl. BGH, WRP 2017, 563 Rn. 17 bis 41 - VBL-Gegenwert II) die Kosten für die Berechnung des bisherigen Gegenwerts zurückerstattet werden müssen.

    63 (2) Der Anspruch auf Verzinsung endet unabhängig davon, ob ein ausgeschiedener Beteiligter sich für eine der alternativen Berechnungsweisen entscheidet (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 95).

    Das Inkrafttreten der §§ 2 und 3 der 22. Satzungsänderung nach § 4 der 22. Satzungsänderung "mit Wirkung vom 1. Januar 2001" und die damit geregelte Rückwirkung der nun geltenden Gegenwertregelung bezieht sich allerdings allein auf die Rückwirkung der Rechtsfolgen (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 67), ändert aber nichts am Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzungsänderung selbst.

    Ebenso wenig beseitigt sie den mit der Entgegennahme der Gegenwertzahlung vollendeten Kartellrechtsverstoß (vgl. BGH, WRP 2017, 563 Rn. 55 - VBL-Gegenwert II. Mit der rückwirkenden Satzungsänderung ist allein eine Rückwirkung hinsichtlich der Rechtsfolgen verbunden. Anders als die Beklagte offenbar meint, bewirkt sie nicht, dass zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Beteiligten eine wirksame Regelung bestand (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 67).

    Die Rückwirkung ist aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 22 bis 28).

  • BGH, 24.01.2017 - KZR 47/14

    VBL-Gegenwert II - Kartellrechtsverstoß: Beschränkung von Verhaltensspielräumen

    Auszug aus BGH, 08.08.2022 - KZR 8/19
    Als solche waren die Regelungen des § 23 Abs. 2 VBLS aF - ebenso wie die §§ 23 bis 23c VBLS 2012 - wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (BGHZ 195, 93 Rn. 46 bis 77; 211, 350 Rn. 23 bis 52; BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 47/14, WRP 2017, 563 - VBL-Gegenwert II).

    Bei der Prüfung dieses Tatbestands ist die gesetzliche Wertentscheidung zu berücksichtigen, die der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB zugrunde liegt (BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11, BGHZ 199, 1 Rn. 65 - VBL-Gegenwert I; WRP 2017, 563 Rn. 35 - VBL-Gegenwert II).

    Da danach § 23 Abs. 2 VBLS 2016 i.V.m. Nr. 3 SEB 2016 einen Behaltensgrund für die geleistete Gegenwertzahlung bildet, ist auch ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Gegenwerts aus § 33 Abs. 3, § 19 Abs. 1 GWB in der bis zum 29. Juni 2013 anzuwendenden Fassung (nachfolgend GWB aF; vgl. BGH, WRP 2017, 563 Rn. 18 bis 35 - VBL-Gegenwert II und unten Rn. 53 bis 56) entfallen.

    Davon unabhängig ist die Frage, ob - für den Fall, dass sich der ausgeschiedene Beteiligte innerhalb einer - jedenfalls nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls begrenzten Frist für ein anderes Modell entscheidet (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 95) - mit Blick auf die Kartellrechtswidrigkeit des § 23 VBLS aF (vgl. BGH, WRP 2017, 563 Rn. 17 bis 41 - VBL-Gegenwert II) die Kosten für die Berechnung des bisherigen Gegenwerts zurückerstattet werden müssen.

    Bei der Prüfung dieses Tatbestands ist die gesetzliche Wertentscheidung, die der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB zugrunde liegt, zu berücksichtigen (BGHZ 199, 1 Rn. 65 - VBL-Gegenwert I; BGH, WuW 2017, 283 Rn. 35 - VBL-Gegenwert II).

    Sie sind Ausfluss der Marktmacht der Beklagten als Verwender, weil sie das Ausscheiden aus der Vertragsbeziehung mit der Beklagten zum Nachteil der Mitbewerber der Beklagten unangemessen erschweren (vgl. BGH, WRP 2017, 563 Rn. 35 - VBL-Gegenwert II).

    Sie hätte im hier relevanten Zeitraum bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt damit rechnen müssen, dass sie jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang als Unternehmen und damit als Normadressatin des § 19 GWB einzuordnen ist und ihr Verhalten als missbräuchlich eingestuft werden könnte (vgl. im Einzelnen BGH, WRP 2017, 563 Rn. 36 bis 42 - VBL-Gegenwert II).

    Ebenso wenig beseitigt sie den mit der Entgegennahme der Gegenwertzahlung vollendeten Kartellrechtsverstoß (vgl. BGH, WRP 2017, 563 Rn. 55 - VBL-Gegenwert II. Mit der rückwirkenden Satzungsänderung ist allein eine Rückwirkung hinsichtlich der Rechtsfolgen verbunden. Anders als die Beklagte offenbar meint, bewirkt sie nicht, dass zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Beteiligten eine wirksame Regelung bestand (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 67).

  • BGH, 10.10.2012 - IV ZR 10/11

    Gegenwertforderung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

    Auszug aus BGH, 08.08.2022 - KZR 8/19
    Mit Urteilen vom 10. Oktober 2012 (IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 und IV ZR 12/11, juris) erklärte der Bundesgerichtshof die Gegenwertregelung in § 23 Abs. 2 VBLS aF wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB für unwirksam und schloss die entstandene Regelungslücke im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahingehend, dass eine Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren auch für bereits beendete Beteiligungen möglich sein sollte.

    Als solche waren die Regelungen des § 23 Abs. 2 VBLS aF - ebenso wie die §§ 23 bis 23c VBLS 2012 - wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (BGHZ 195, 93 Rn. 46 bis 77; 211, 350 Rn. 23 bis 52; BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 47/14, WRP 2017, 563 - VBL-Gegenwert II).

    Abzuziehen ist lediglich der Anteil, der auf Versorgungspunkte und Bonuspunkte entfällt, die im Zeitpunkt des Ausscheidens wegen nicht erfüllter Wartezeiten noch verfallbar waren (vgl. BGHZ 195, 93 Rn. 38 bis 56).

    Sie eröffnet vielmehr eine für die Angemessenheit der Regelung erforderliche Möglichkeit, das mit dem Gegenwertmodell verbundene gravierende Prognoserisiko zu vermeiden (vgl. BGHZ 195, 93 Rn. 64).

    Die Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren auch für die bereits beendete Beteiligung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung erfolgte wegen der Unwirksamkeit der ursprünglichen Gegenwertregelung (vgl. BGHZ 195, 93 Rn. 80).

    b) Auch die der Beklagten durch die Entscheidungen des IV. Zivilsenats eröffnete Möglichkeit, die infolge der Unwirksamkeit der Gegenwertbestimmung entstandene Regelungslücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend zu schließen, dass auch eine Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren für die bereits beendete Beteiligung möglich sein soll (BGHZ 195, 93 Rn. 79 bis 80; BGHZ 211, 350 Rn. 55), führt nicht zur rückwirkenden Wirksamkeit der ursprünglichen Satzungsbestimmungen.

  • BGH, 06.11.2013 - KZR 58/11

    Kartellrechtlicher Unternehmensbegriff bei Versorgungsanstalt und

    Auszug aus BGH, 08.08.2022 - KZR 8/19
    Bei der Prüfung dieses Tatbestands ist die gesetzliche Wertentscheidung zu berücksichtigen, die der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB zugrunde liegt (BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11, BGHZ 199, 1 Rn. 65 - VBL-Gegenwert I; WRP 2017, 563 Rn. 35 - VBL-Gegenwert II).

    Eine ergänzende Vertragsauslegung, nach der die Beklagte die unwirksame Gegenwertregelung rückwirkend durch eine neue Regelung ersetzen darf, die den beiderseitigen Interessen in angemessener Weise Rechnung trägt, ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die bisherige Gegenwertforderung ein missbräuchliches Verhalten der Beklagten im Sinne von § 19 Abs. 1 GWB darstellt (vgl. BGHZ 199, 1 Rn. 77 bis 79; BGHZ 231, 179 Rn. 97).

    Eine Verletzung des Verbots geltungserhaltender Reduktion, das im Übrigen bei Verstößen gegen § 19 GWB, § 134 BGB jedenfalls nicht ausnahmslos gilt (vgl. BGHZ 199, 1 Rn. 78), liegt angesichts der Abtrennbarkeit der unwirksamen Bestimmungen (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 33, 71 bis 72, 91 bis 95) ebenfalls nicht vor.

    Der kartellrechtliche Schadensersatzanspruch, der - wie im Streitfall - auf eine ungerechtfertigte Bereicherung des Schuldners zurückgeht (vgl. BGHZ 199, 1 Rn. 71 - VBL-Gegenwert I), besteht nur soweit und solange eine ungerechtfertigte Bereicherung des Schuldners vorliegt.

    Bei der Prüfung dieses Tatbestands ist die gesetzliche Wertentscheidung, die der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB zugrunde liegt, zu berücksichtigen (BGHZ 199, 1 Rn. 65 - VBL-Gegenwert I; BGH, WuW 2017, 283 Rn. 35 - VBL-Gegenwert II).

  • BGH, 07.09.2016 - IV ZR 172/15

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der Gegenwertregelung für

    Auszug aus BGH, 08.08.2022 - KZR 8/19
    Auch die daraufhin von der Beklagten mit Satzungsergänzendem Beschluss zu §§ 23 bis 23c VBLS vom 21. November 2012 (im Folgenden: SEB 2012) geschaffene Gegenwertregelung für solche Beteiligte, die ihre Beteiligung zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 beendet hatten, erklärte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 7. September 2016 (IV ZR 172/15, BGHZ 211, 350) wegen unangemessener Benachteiligung des ausgeschiedenen Beteiligten für unwirksam und hielt erneut im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren für bereits beendete Beteiligungen für zulässig.

    Als solche waren die Regelungen des § 23 Abs. 2 VBLS aF - ebenso wie die §§ 23 bis 23c VBLS 2012 - wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (BGHZ 195, 93 Rn. 46 bis 77; 211, 350 Rn. 23 bis 52; BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 47/14, WRP 2017, 563 - VBL-Gegenwert II).

    Die Beklagte hat an der anteiligen Umlage von Verwaltungsaufwendungen auch auf ausgeschiedene Beteiligte ein berechtigtes Interesse, weil entsprechende Kosten über das Ende des Erstattungszeitraums hinaus anfallen (vgl. BGHZ 211, 350 Rn. 36).

    b) Auch die der Beklagten durch die Entscheidungen des IV. Zivilsenats eröffnete Möglichkeit, die infolge der Unwirksamkeit der Gegenwertbestimmung entstandene Regelungslücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend zu schließen, dass auch eine Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren für die bereits beendete Beteiligung möglich sein soll (BGHZ 195, 93 Rn. 79 bis 80; BGHZ 211, 350 Rn. 55), führt nicht zur rückwirkenden Wirksamkeit der ursprünglichen Satzungsbestimmungen.

  • BGH, 10.02.2021 - KZR 63/18

    BGH billigt Pauschalierungsklausel für Schäden durch Kartellabsprachen

    Auszug aus BGH, 08.08.2022 - KZR 8/19
    Ist der Wortlaut der Klausel nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie die Klausel aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19, WM 2020, 1840 Rn. 26, 29, mwN; vom 10. Februar 2021 - KZR 63/18, BGHZ 229, 1 Rn. 24 - Schienenkartell VI).

    Außer Betracht zu bleiben haben solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 229, 1 Rn. 24 - Schienenkartell VI).

    Sie muss auch im öffentlichen Interesse am Schutz der wettbewerblichen Marktordnung mit einem Grad an Wirksamkeit durchsetzbar sein, der sicherstellt, dass Unternehmen sie als regelmäßige und erwartbare Folge einer wettbewerbsbeschränkenden Handlung - ebenso wie bei anderen schwerwiegenden Delikten - in Rechnung stellen (vgl. im Einzelnen BGHZ 229, 1 Rn. 36 - Schienenkartell VI mwN).

  • BGH, 17.12.2020 - I ZR 228/19

    Saints Row - Anschlussinhaber muss Rechteinhaber nicht vorgerichtlich über

    Auszug aus BGH, 08.08.2022 - KZR 8/19
    Das Feststellungsinteresse ist als Ausprägung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, NJW 2017, 1823 Rn. 14; vom 17. Dezember 2020 - I ZR 228/19, WRP 2021, 633 Rn. 15 - Saints Row, jeweils mwN).

    Wurde eine Feststellungsklage in zulässiger Weise erhoben, ist der Kläger nicht gehalten, zur Leistungsklage überzugehen, wenn der Schaden bezifferbar wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, WRP 2021, 633 Rn. 15 - Saints Row, mwN).

  • BGH, 10.02.2016 - VIII ZR 137/15

    Wohnraummietvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßigen Vereinbarung über die

    Auszug aus BGH, 08.08.2022 - KZR 8/19
    32 (a) Das Transparenzgebot gebietet nicht, die aus dem Gesetz oder der Rechtsnatur eines Vertrages folgenden Rechte der Vertragsparteien ausdrücklich oder vollständig zu regeln oder den Vertragspartner darüber zu belehren (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 10. Februar 2016 - VIII ZR 137/15, NJW 2016, 1308 Rn. 18 mwN; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 13. Aufl., § 307 BGB Rn. 329).

    Etwaige Missverständnisse muss der Verwender sich in dieser Hinsicht vielmehr nur dann zurechnen lassen, wenn er die Gefahr von Fehlvorstellungen durch eine unklare oder mehrdeutige Klauselformulierung oder -gestaltung selbst hervorgerufen oder verstärkt hat (BGH, NJW 2016, 1308 Rn. 18 mwN).

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15

    Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig

    Auszug aus BGH, 08.08.2022 - KZR 8/19
    Das Feststellungsinteresse ist als Ausprägung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, NJW 2017, 1823 Rn. 14; vom 17. Dezember 2020 - I ZR 228/19, WRP 2021, 633 Rn. 15 - Saints Row, jeweils mwN).
  • BGH, 19.04.2016 - VI ZR 506/14

    Zulässigkeit einer einheitlichen Feststellungsklage bei bereits bezifferbarem

    Auszug aus BGH, 08.08.2022 - KZR 8/19
    Das Feststellungsinteresse besteht auch dann (insgesamt), wenn der Anspruch teilweise schon bezifferbar ist (BGH, Urteil vom 19. April 2016 - VI ZR 506/14, NJW-RR 2016, 759 Rn. 8).
  • BGH, 10.06.2020 - VIII ZR 289/19

    Einbeziehung von Gesamtklauselwerken in die Auslegung Allgemeiner

  • BGH, 28.04.1988 - IX ZR 127/87

    Enteignung im Iran und Bürgschaft

  • BGH, 08.02.2022 - KZR 89/20

    EU-Kartellrechtliches Missbrauchsverbot: Beanstandung des Preissystems eines

  • BGH, 20.04.2021 - VI ZR 521/19

    Voraussetzungen des Annahmeverzuges bei der Haftung eines Automobilherstellers

  • BGH, 14.02.2014 - V ZR 102/13

    Auslegung eines Grundstückskaufvertrags über Bauerwartungsland im Rahmen einer

  • BGH, 13.01.2015 - XI ZR 303/12

    Verjährungsbeginn: Zumutbarer Zeitpunkt einer Bereicherungsklage einer Bank gegen

  • BGH, 10.10.2012 - IV ZR 12/11

    Gegenwertforderung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

  • LG Karlsruhe, 31.10.2022 - 10 O 129/22

    Auslegung und Transparenzkontrolle von unklaren Gerichtsstandsvereinbarungen in

    AGB sind vielmehr nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden (st. Rspr., zuletzt etwa BGH, Urteil vom 8. August 2022 - KZR 8/19 -, Rn. 43, juris m.w.N.).
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